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27. Januar 2020

Bundesgericht

Ersatzpflicht für Fruchtfolgeflächen rund um Gewässer geklärt

Fallen Fruchtfolgeflächen in Gewässerräume und bleiben sie theoretisch weiterhin landwirtschaftlich nutzbar, müssen sie nicht andernorts kompensiert werden. Dies hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden und die Beschwerde eines Bauern aus dem Kanton Basel-Landschaft abgewiesen, meldet die Nachrichtenagentur Keystone-SDA.

Die Grundlage der Beschwerde bildete der kantonale Nutzungsplan Gewässerraum. Darin wurden die Gewässerräume für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer festgelegt. Mit der Freihaltung von Räumen entlang von Gewässern sollen diese geschützt werden. Die Flächen dienen auch dem Hochwasserschutz. Der Bauernverband beider Basel (BVbB) und ein betroffener Landwirt zogen bis vors Bundesgericht. Auf die Beschwerde des Bauern traten die Lausanner Richter ein, auf jene des Bauernverbands jedoch nicht.

Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, es sei nicht ersichtlich, dass eine Vielzahl von Mitgliedern des Verbands von den streitigen Gewässerräumen betroffen seien. Neben weiteren Punkten rügte der Bauer insbesondere, dass in den Gewässerraum fallende Fruchtfolgeflächen andernorts auszugleichen seien, weil dies vom Gewässerschutzgesetz so vorgesehen sei. Nach einer genauen Prüfung der Norm ist das Bundesgericht zu einem anderen Schluss gelangt.

 «Notvorrat an Boden»

So müssen die Kantone zwar einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen festlegen. Dieses Minimum diene der Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, wie das Bundesgericht ausführt. Es beruft sich auf die Erörterungen des Bundesrats zum Sachplan Fruchtfolgeflächen. Bei dieser Sicherung gehe es weder um die heutige Erzeugung von Agrarprodukten noch um die Erhöhung des Selbstversorgungsgrades in normalen Zeiten.

Vielmehr solle mit der Bewahrung der Fruchtfolgeflächen sichergestellt werden, dass in Krisenzeiten genügend Boden für die Ernährung zur Verfügung stehe, sozusagen ein «Notvorrat an Boden».

Daraus ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass Gewässerräume weiter als Fruchtfolgeflächen gelten, solange sie in Notzeiten ohne grossen Aufwand wieder als Ackerfläche genutzt werden können. In solchen Fällen müssen sie nicht kompensiert werden.

Anders sehe es aus, wenn eine ausgeschiedene Fläche beispielsweise revitalisiert werden und damit die Qualität einer Fruchtfolgefläche verliere. Dann verliere sie das Potential, für die landwirtschaftliche Produktion genutzt zu werden.

 

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