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22. April 2024

Vernehmlassung

Keine Deponien im Gewässerschutzbereich

Der SVGW hat sich an der Vernehmlassung zur Revision der Abfallverordnung beteiligt, seine Antwort am 15. April eingereicht und fordert darin, dass dem vorsorglichen Schutz der Trinkwasserressourcen höchste Priorität eingeräumt wird.
Rolf Meier 

Es ist leider eine Tatsache, dass in der Schweiz gerade im stark besiedelten Mittelland verschiedene Nutzungskonflikte offensichtlich werden. Neben der Landwirtschaft beanspruchen vor allem Siedlungen und Verkehrswege grosse Flächen, die oft in Einzugsgebieten von Fassungen der Wasserversorgung liegen. Zudem hat der Fall Chlorothalonil gezeigt, dass mengenmässig geringe Verschmutzungen dazu führen können, dass das Grundwasser nicht mehr oder nur nach aufwändigen Aufbereitungsmassnahmen an die Konsumenten abgegeben werden kann. Auch Deponien können zu Nutzungskonflikten mit der Trinkwassergewinnung führen.

Ein Problem wird durch ein anderes Problem ersetzt

Die Revision der Abfallverordnung schlägt eine bedingte Ausdehnung von bestehenden Deponien des Typ C, D und E bis in den Randbereich von nutzbaren unterirdischen Gewässern vor. Aus der Sicht der Wasserversorger ist dies abzulehnen. Obwohl klar ist, dass Deponiestandorte ein knappes Gut sind, darf nicht ein Problem durch ein anderes – nämlich möglicherweise verschmutzte Trinkwasserressourcen – ersetzt werden.

Nutzung von Randbereichen ein unvertretbares Risiko

Der SVGW und damit die Schweizer Wasserversorger verlangen daher in ihrer Vernehmlassungsantwort, dass die Ausdehnung von bestehenden Deponien des Typs C, D und E nur vertikal erfolgen darf und dem vorsorglichen Ressourcenschutz höchste Priorität einzuräumen ist. Neue Deponiestandorte sollen zudem nur im übrigen Bereich – also ausserhalb von Gewässerschutzgebieten – errichtet werden dürfen. Die Nutzung des Randbereichs von Gewässerschutzgebieten brächte ein nicht vertretbares Risiko einer Verschmutzung mit sich. Das könnte – abhängig von der konkreten Verschmutzung – dazu führen, dass die Fassung aufgegeben oder umfangreiche Aufbereitungsmassnahmen ergriffen werden müssen. Eine Kapazitätserhöhung bestehender Deponien oder der Bau neuer Deponien darf nicht auf Kosten der Trinkwassersicherheit erfolgen.

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