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Fachartikel
29. Januar 2024

Fernwärme und -kälte

Verordnung über Messmittel für thermische Netze

Am 1. Januar 2024 trat die neue totalrevidierte Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für thermische Energie in Kraft. Hintergrund der Revision war eine vom Parlament verabschiedete Motion, die Bürokratieabbau verlangte und insbesondere die Anpassung der Eichfristen forderte. Die relevantesten Änderungen der Verordnung werden im vorliegenden Artikel vorgestellt.
Stephan Büttiker 

Es gibt diverse Gründe [1], weshalb Gesetze und Verordnungen geändert werden: zum Beispiel, weil sie veraltet sind und bei korrekter Anwendung zu ungerechten Resultaten führen. Es kann auch sein, dass, weil sich in der Politik die Mehrheiten ändern, die bisherigen Gesetze und Verordnungen dann keinen politischen Rückhalt mehr geniessen und aus diesem Grund umgewälzt werden. Auch können Weiterentwicklungen in Wissenschaft und Technik neue, bisher unbekannte Lösungen ermöglichen. Manchmal liegen auch mehrerer Gründe vor, Verordnungen und Gesetze zu revidieren.

Die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie (SR 941.231) wurde aus zwei oben genannten Gründen geändert: Einerseits erklang der Ruf aus dem Parlament nach Bürokratieabbau, andererseits ermöglicht die seit 2006 erfolgte Weiterentwicklung der Technik bei Wärme- und Kältezählern heute längere Eichfristen. Aber das Ganze nun genauer der Reihe nach.

Der Ruf der Politik nach BĂĽrokratieabbau

Am 19. September 2016 reichte der damalige Nationalrat Albert Vitali die Motion Nr. 16.3670 «Bürokratieabbau – Eichfristen bei Messmitteln anpassen» [2] ein. Die Motion hatte folgenden Wortlaut:

«Der Bundesrat wird beauftragt, die Eichfristen von allen gesetzlich vorgeschriebenen Messmitteln zu überprüfen und allenfalls anzupassen, das heisst, die Eichintervalle zu vergrössern. Auch eine Vereinfachung der Verfahren ist anzustreben.»Begründet wurde dies mit den vielen Bereichen (Handel, thermische Energie, Wärme, Elektrizität), in denen Messmittel (Waagen, Abgasmessgeräte, Tanksäulen, Messmittel für thermische Energie, Elektrizitätszähler usw.) mit gesetzlich vorgeschriebenen regelmässigen Eichungen eingesetzt werden. Dies erzeuge Kosten und Aufwand, die auf die Konsumenten abgewälzt würden. Die Verordnungen, in denen die Eichfristen festgesetzt seien, seien teilweise seit zehn Jahren nicht überarbeitet worden. Aufgrund neuer Technologien seien heutige Messmittel (z. B. mit Ultraschall) teilweise genauer. Die Beanstandungsquoten sänken kontinuierlich. Zusätzlich zur Eichpflicht bestehe für bestimmte Geräte noch eine Wartungspflicht, also würden sie sowieso gepflegt und kontrolliert. Aus all diesen Gründen sei es zeitgemäss, die Messintervalle zu vergrössern. Eine Vereinfachung der Verfahren baue Bürokratie ab.

Die am 18. September 2017 angenommene Motion übertrug der Bundesrat dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zur Bearbeitung.

Vorgehen

Arbeitsschritt 1:
Analyse und Risikoeinschätzung

Das METAS begann Anfang Januar 2018, die Eichfristen und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für jede einzelne Messmittelkategorie zu analysieren und Vorschläge für Massnahmen vorzubereiten. Dabei wurde das Verhalten der Messmittel in technischer Hinsicht analysiert und basierend darauf eine Risikoeinschätzung betreffend die Messbeständigkeit der Messmittel vorgenommen. Die Risikoeinschätzung stellte sodann die Grundlage für Empfehlungen zu Anpassungen der Eichfristen dar. Parallel zu den internen Arbeiten in den Arbeitsgruppen beim METAS wurde auch ein Rechtsvergleich [3] über die Regelungen der Messmittel in den umliegenden Ländern der Schweiz durchgeführt.

Arbeitsschritt 2:
Erstellen eines Massnahmenkatalogs

Aufgrund der Analyse und Risikoeinschätzung in den obgenannten Arbeitsgruppen sowie des Rechtsvergleichs wurde Ende 2018 ein Massnahmenkatalog zur Erfüllung der Motion definiert. Diese Massnahmen umfassten Verlängerungen von Eichfristen für mehrere Messmittelkategorien sowie die Einführung von – für die Verwenderinnen1 – weniger aufwendigen Prüfverfahren wie etwa dem statistischen Prüfverfahren für gewisse Messmittelkategorien. Dieser Massnahmenkatalog wurde Mitte 2019 Albert Vitali präsentiert, worauf die Motion im Parlament am 17. September 2020 abgeschrieben [4] werden konnte.

Arbeitsschritt 3:
Ăśberarbeitung der Verordnungen

Die Arbeiten an den Verordnungen wurden bereits vor Abschreibung der Motion aufgenommen. Am 1. Januar 2021 traten die ersten in diesem Zusammenhang revidierten Verordnungen in Kraft: die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (LMmV; SR 941.201) und die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW; SR 941.212). Am 1. Januar 2024 trat auch die totalrevidierte Verordnung des EJPD vom 7. September 2023 über Messmittel für thermische Energie (TMmV; SR 941.231) in Kraft. Mit der Revision der Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Gasmengenmessmittel (SR 941.241) werden die Arbeiten zur Motion sodann abgeschlossen sein (kommt voraussichtlich in den nächsten zwei bis drei Jahren und ist teilweise von Faktoren abhängig, die ausserhalb des Einfluss­bereichs des METAS liegen). 

Die relevantesten Ă„nderungen der neuen TMmV

Mit der Revision der Verordnung über Messmittel für thermische Energie (TMmV) wurden mehr Änderungen vorgenommen, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen.

Aufhebung der Bestimmungen über Warmwasserzähler

Die rechtlichen Anforderungen an Warmwasserzähler wurden per 1. Januar 2024 aufgehoben. Sie sind somit den Kaltwasserzählern gleichgestellt, die ebenfalls nicht dem Metrologierecht unterstehen. Damit wurde der Bürokratieaufwand sowohl für die Hersteller als auch für die Verwenderinnen verringert.

Aufhebung der Bestimmungen über Wärmezähler für überhitzten Dampf

Ebenso aufgehoben wurden per 1. Januar 2024 die Anforderungen an Wärmezähler für überhitzten Dampf. Von diesen Zählern sind heute nur noch wenige in Gebrauch. Sie zu überwachen war mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Die Regelungen über Wärmezähler für überhitzten Dampf waren dementsprechend aufzuheben. Dies hat eine positive Wirkung auf den Aufwand der letzten Betreiber von solchen Zählern.

Konformitätsbewertungsverfahren für Kältezähler

Das Inverkehrbringen der Kältezähler erfolgte nach der ausser Kraft gesetzten Verordnung mittels Zulassungsverfahren und Ersteichungen vor der Inbetriebnahme. Gemäss der neuen TMmV erfolgt das Inverkehrbringen nun mittels Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 8 TMmV). Das erleichtert das Inverkehrbringen solcher Zähler auf dem Schweizer Markt, da nicht mehr alle Zähler bei einer Eichstelle erstgeeicht werden müssen. Zudem vereinfacht dieser Wechsel vom Zulassungsverfahren zum Konformitätsbewertungsverfahren auch das Inverkehrbringen von kombinierten Wärme- und Kältezählern, da nun alle Bewertungen durch eine einzige Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen werden können – sofern die dafür gewählte Konformitätsbewertungsstelle alle diese Dienstleistungen auch anbietet. Das Konformitätsbewertungsverfahren dient schliesslich auch dem Abbau von technischen Handelshemmnissen. Gemäss Artikel 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) dürfen nämliche Produkte – wie Kältezähler – in der Schweiz direkt in Verkehr gebracht werden, wenn sie den technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) oder, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU – wie bei Kältezählern Stand heute der Fall –, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und zusätzlich im EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind.

Verlängerung der Eichfristen

Für Wärme- und Kältezähler galt bislang eine Eichfrist von fünf Jahren. Diese wird nun mit Inkrafttreten der TMmV auf sechs Jahre für Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen und auf acht Jahre für alle übrigen Zähler erhöht (Art. 6 Abs. 1 [Wärmezähler] und Art. 9 Abs. 1 [Kältezähler] TMmV). In diesem Zusammenhang wurde oftmals die Frage gestellt, welche Frist denn seit 1. Januar 2024 bei Zählern gilt, die sich bereits im Betrieb befinden und deren Eichfrist noch bis beispielsweise 2026 läuft. Bei diesen Zählern ändert sich (noch) nichts. Die Eichfrist läuft 2026 aus, wie das Eichzertifikat dies ausweist. Erst wenn diese im Jahr 2026 geeicht werden, gelten für diese die neuen Eichfristen von sechs respektive acht Jahren. Ebenso verhält es sich mit frisch in Verkehr gebrachten Zählern. Diese tragen neben dem Metrologiezeichen M immer auch die Jahreszahl der Inverkehrbringung. Für alle Zähler bis und mit Jahreszahl 23 gelten dabei die alten Eichfristen von fünf Jahren. Erst ab der Jahreszahl 24 gelten für diese Zähler die neuen Eichfristen von sechs respektive acht Jahren.

Kennzeichnung eines mit EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID) konformen Messmittels.

Ebenfalls wurde mit der Revision nun auch für Kältezähler die bislang nur bei Wärmezählern geltende Regelung eingeführt, dass für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten eingesetzte Zähler keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterliegen. Nichtsdestotrotz müssen solche Zähler gemäss den Anforderungen der TMmV konform in Verkehr gebracht worden sein. Ausserdem steht auch bei diesen Zählern die Verwenderin in der Pflicht, diese dem zuständigen Vollzugsorgan zu melden (Art. 21 Abs. 2 der Messmittelverordnung, MessMV; SR 941.210), sie instand zu halten und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidieren zu lassen (Art. 11 TMmV) sowie im Kontrollregister zu führen (Art. 12 TMmV).

Ă„nderungen bei der Ăśberwachung der Messdaten im Betrieb

Das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit «Überwachung der Messdaten im Betrieb» (Anhang 2 TMmV) wurde erweitert: Nun können auch Kältezähler diesem Verfahren unterstellt werden. Bislang galt es nur für Wärmezähler. Den Verwenderinnen wird die Wahl zwischen der Eichung und der Überwachung der Messdaten im Betrieb ermöglicht. Sie können selbst entscheiden, welches Verfahren sich vom Aufwand und Ertrag her für sie eignet.

Auch die Überwachung der Messdaten im Betrieb selbst hat geändert: Die Anforderung der Mindestanzahl Zähler von bislang 150 Stück wurde vollständig gestrichen und die maximale Dauer des Betriebs der Zähler von bislang zehn wurde auf zwölf Jahre erhöht. Im Gegenzug werden zusätzliche Anforderungen an das von der Verwenderin zu konzipierende Verfahren verlangt. So muss das Verfahren rückführbare Messergebnisse nach Artikel 9 der MessMV ermöglichen und die Verwenderin muss nachweisen, dass sie über die notwendige Infrastruktur sowie Personal mit dem erforderlichen technischen Wissen verfügt. Um besser nachvollzuziehen zu können, was das METAS von der Verwenderin verlangt, muss Anhang 2 der Weisungen vom 20. November 2023 zur Verordnung des EJPD über Messmittel für thermische Energie [5] sehr genau analysiert werden. So wird die Verwenderin in der Lage sein, ein geeignetes Verfahren für die Überwachung der Messdaten im Betrieb zu konzipieren.

Verordnung des EJPD ĂĽber Messmittel fĂĽr thermische Energie (TMmV)
In Kraft seit 1. Januar 2024
www.fedlex.admin.ch

Bibliographie

[1] Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes fĂĽr Justiz (2019): Gesetzgebungsleitfaden, N. 58 ff.; www.bj.admin.ch > Staat & BĂĽrger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente (zuletzt besucht am 22.12.23)
[2] Vitali, A. (2016): Motion 16.3670: Bürokratieabbau. Eichfristen bei Messmitteln anpassen; www.parlament.ch > «Curia Vista» (zuletzt besucht am 22.12.23)
[3] METAS (2020): Bürokratieabbau – Eichfristen von Messmitteln anpassen. Mehr Details zu den Arbeiten in den Arbeitsgruppen sowie zum Rechtsvergleich. METinfo No. 1/20, S. 28–31: www.metas.ch > Dokumentation > METAS Publikationen > Die Referenz. > METinfo 2020 (zuletzt besucht am 22.12.23)
[4] Bundesgesetz über die Bundesversammlung (13. Dezember 2002): Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10. Thema Motionen Art. 120 ff.
[5] EJPD (20. November 2023): Weisungen zur Verordnung ĂĽber Messmittel fĂĽr thermische Energie, www.metas.ch > Rechtliche Grundlagen > Messmittel fĂĽr thermische Energie (zuletzt besucht am 22.12.23)

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