Plattform für Wasser, Gas und Wärme
Fachartikel
26. März 2024

Ressourcenschutz

Die neue deutsche TrinkwEGV

In der seit 2021 geltenden Trinkwasserrichtlinie der EU werden Risikobewertung und -management im Einzugsgebiet von Wasserfassungen verlangt. Zur Umsetzung dieser Vorgaben ins nationale Recht wurde kürzlich in Deutschland die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in Kraft gesetzt. Nun arbeiten Behörden, Wasserversorger und DVGW daran, diese umzusetzen. Auch für den SVGW sind die Neuerungen in Deutschland interessant, denn er überarbeitet momentan die Richtlinie W2 für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen. Dabei wird insbesondere der Fokus von den Schutzzonen auf das gesamte Fassungseinzugsgebiet ausgedehnt.
Rolf Meier, Margarete Bucheli, 

Am 12. Januar 2021 trat die neue Trinkwasserrichtlinie, genauer die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, in Kraft. Ab diesem Datum lief eine zweijährige Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Eine bedeutende Neuerung gegenüber der Vorgängerrichtlinie 98/83/EG war die Integration des Konzepts des Water Safety Planning der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Der «Risikobasierte Ansatz für sicheres Wasser» wird im Artikel 7 der neuen Richtlinie umschrieben. Demnach umfasst er dreierlei:

  • Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser fĂĽr den menschlichen Gebrauch gemäss Artikel 8;
  • Risikobewertung und Risikomanagement fĂĽr jedes Versorgungssystem, das die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser fĂĽr den menschlichen Gebrauch durch die Wasserversorger bis zur Ăśbergabestelle gemäss Artikel 9 umfasst; und
  • Risikobewertung der Hausinstallationen gemäss Artikel 10.
Umsetzung in Deutschland – Trinkwasserverordnung und Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

In Deutschland trat im Juni 2023 die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Mit dieser wurde ein Grossteil der Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 umgesetzt. Es finden sich darin jedoch keine Ausführungen zu Risikobewertung und -management im Einzugsgebiet von Entnahmestellen. Diese Lücke wurde nun mit der Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung, TrinkwEGV) geschlossen, die Ende 2023 in Kraft trat und der letzte entscheidende Baustein für die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht ist. Betroffen von der neuen Verordnung sind mehr als 4300 Wasserversorgungsunternehmen mit rund 16'000 Einzugsgebieten und rund 400 zuständigen Wasserbehörden. Dazu erklärte der DVGW in einer Pressemitteilung: «Für sie schafft diese neue Rechtsvorschrift zusammen mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen novellierten Trinkwasserverordnung Klarheit über die anstehenden Aufgaben und einzuhaltenden Fristen. Allerdings ist der gesteckte Zeitrahmen zur erstmaligen Einführung für die Unternehmen und Behörden äusserst knapp, sodass sie von beiden Seiten ein hohes Mass an Pragmatismus
verlangt.»

Inhalt der TrinkwEGV

Mit der TrinkwEGV sollte nicht nur die europäische Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, sondern es sollen damit folgende Ziele erreicht werden:

  • Schutz des Grund- und des Oberflächenwassers in Trinkwassereinzugsgebieten
  • Verringerung des Aufwands fĂĽr die Wasseraufbereitung
  • Anwendung des Vorsorgeprinzips durch Beseitigung oder Reduktion von Verschmutzungen und ihren Ursachen


In Paragraf 3 Absatz 1 sind die Elemente des risikobasierten Ansatzes genannt und die Zuständigkeiten zugewiesen: «Zur Sicherstellung der Qualität des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers gilt für Trinkwassereinzugsgebiete ein risikobasierter Ansatz. Im Rahmen dieses Ansatzes hat der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage […] das Trinkwassereinzugsgebiet zu bewerten. Auf der Grundlage der Bewertung nach Satz 2 legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, […] Risikomanagementmassnahmen fest.»

Bewertung des Fassungseinzugsgebiets

In einem ersten Schritt hat also der Betreiber einer Wasserfassung das Einzugsgebiet zu bewerten. Diese Bewertung ist im 2. Abschnitt der TrinkwEGV umrissen und umfasst folgende Punkte:

  • Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets: Dazu gehören (i) die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets, (ii) die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, (iii) die Beschreibung und die Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet, (iv) die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und (v) die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Ober­flächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen.
  • Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung
  • Untersuchungen auf relevante Parameter und Festlegung eines Untersuchungsprogramms
  • Dokumentation ĂĽber die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets
  • Unterrichtungspflichten gegenĂĽber der Behörde: Sofort bei Bemerken muss der Betreiber die zuständige Behörde ĂĽber ungewöhnlich hohe Konzentrationen eines oder mehrerer untersuchter Parameter sowie ĂĽber besondere Vorkommnisse in Kenntnis zu setzen. Weiter hat er die Behörde auf Nachfrage ĂĽber die Resultate der Messungen gemäss Untersuchungsprogramm im vorangegangenen Kalenderjahr sowie ĂĽber dabei erkennbare Trends zu informieren.


Im 2. Abschnitt gibt es zudem Vorgaben zu den Unterrichtspflichten der Behörden: «Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihr bekannte Gefährdungen, Gefährdungsereignisse und Schadensfälle, die sich auf die Beschaffenheit des Rohwassers, des Grundwassers oder des Oberflächen­wassers im Trinkwassereinzugsgebiet auswirken können.»

Risikomanagement in Verantwortung der Behörden

Die Ausführungen zum Risikomanagement finden sich im 3. Abschnitt der TrinkwEGV. Hervorzuheben ist, dass für das Risikomanagement nicht der Betreiber einer Wasserfassung, sondern die zuständige Behörde verantwortlich ist. Der Betreiber kann jedoch im Rahmen seiner Dokumentation erforderliche Risikomanagementmassnahmen wie auch die Anpassung bereits getroffener Massnahmen vorschlagen.
Gemäss Paragraf 15 zählen zu Risikomanagementmassnahmen vor allem solche, die:

  • die Emissionen von Stoffen begrenzen,
  • eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern,
  • den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder
  • darauf abzielen, Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen.


Neben Risikominderungsmassnahmen, die einem identifizierten Risiko entgegenwirken, können auch Präventivmassnahmen, die das Entstehen eines Risikos verhindern, ergriffen werden. Darüber hinaus sind Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Untersuchung von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rohwasser möglich, um eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit frühzeitig festzustellen und dadurch rechtzeitig Risikominderungsmassnahmen einzuleiten.

Umsetzung der TrinkwEGV

Am 5. März 2024 fand eine Online-Veranstaltung des DVGW statt, an der über die Umsetzung der neuen Verordnung, insbesondere über Aufgaben und Fristen der TrinkwEGV für Wasserversorger und Wasserbehörden und den geplanten Vollzug der Regelungen durch die Wasserbehörden in den Bundesländern (am Beispiel des Freistaates Sachsen), informiert wurde. Die Referenten des Seminars waren sich einig, dass die kurzen Fristen der Verordnung eine grosse Herausforderung für Betreiber und Behörden darstellen. Unterstrichen wurde zudem, dass Risikomanagement ein kontinuierlicher Prozess sei, welcher der regelmässigen Überprüfung und Weiterentwicklung bedarf. Entsprechend sei der Prozess in der Verordnung zyklisch angelegt worden. Weiter sieht die TrinkwEGV eine zyklische Berichtspflicht (Betreiber an zuständige Wasserbehörde, Länder an Bund) mit Sechsjahresintervallen vor. Aufgrund der kurzen Fristen wurde ein pragmatisches Vorgehen gefordert. So sollten im ersten Zyklus vorwiegend vorhandene Daten und Informationen genutzt werden. Die Referentin aus Sachsen erklärte entsprechend, dass für die Umsetzung hinsichtlich Ausdehnung der Einzugsgebiete zunächst auf die bereits definierten Wasserschutzgebiete (WSG) zurückgegriffen wird. Wie in der Schweiz sind die WSG um Grundwasserfassungen in drei Zonen unterteilt: Wasserschutzzone I – Fassungsbereich, Zone II – engeres Schutzgebiet und Zone III – weiteres Schutzgebiet. Die Ausdehnung der einzelnen Zonen unterscheidet sich jedoch von derjenigen der schweizerischen Grundwasserschutzzonen. So soll die Fliesszeit vom Rand der engeren Schutzzone zur Grundwasserfassung mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Die Wasserschutzzone III umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung.

Aktuell werden in den Bundesländern Vollzugs- und Arbeitshilfen zur ­TrinkwEGV erstellt. In Sachsen beispielsweise wurde eine Internetseite eingerichtet, auf der diese zu finden sind. Diese Seite wird in den nächsten Monaten noch weiter ergänzt, z. B. soll eine Definition von «Trend» ab 2025 dort verfügbar sein.

Auch der DVGW ist daran, eine Arbeitshilfe für die Wasserversorger zu erarbeiten: das Merkblatt W 1004 mit dem Arbeitstitel «Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten gemäss TrinkwEGV». Darin sollen bereits bestehende Regelwerke, Informationen und Normen gebündelt (s. Tab.) und ein pragmatisches Vorgehen aufgezeigt werden. Die Veröffentlichung ist für das 2. Quartal 2024 geplant.

Bezeichnung des Dokuments Titel
DVGW-Arbeitsblatt W 101 Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser
DVGW-Arbeitsblatt W 102 Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 2: Schutzgebiete für Talsperren
DVGW-Arbeitsblatt W 254 Grundsätze für Rohwasseruntersuchungen
DVGW-Merkblatt W 1001 Sicherheit in der Trinkwasserversorgung – Risiko- und Krisenmanagement
DVGW-Information Wasser Nr. 105 Sicherheit in der Trinkwasserversorgung – Risikomanagement im Normalbetrieb für Einzugsgebiete von Grundwasserfassungen zur Trinkwassergewinnung
DIN EN 15975-2 Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement – Teil 2: Risikomanagement
UBA/TZW-Handbuch Das Water-Safety-Plan-Konzept: Ein Handbuch für kleine Wasser­versorgungen

(Regelwerks-)Dokumente und Normen, die in das Merkblatt 1004 einfliessen, das derzeit vom DVGW erarbeitet wird und Wasserversorger bei den an sie ĂĽbertragenen Aufgaben der TrinkwEGV unterstĂĽtzen soll.

Tools fĂĽr Wasserversorger

Am Technologiezentrum Wasser (TZW, Karlsruhe) des DVGW wie auch am IWW Institut für Wasserforschung (Mülheim) werden aktuell Softwaretools – RISKplus bzw. TRiM®online – entwickelt respektive weiterentwickelt, mit denen sich anhand einer vorstrukturierten Vorgehensweise ein Risikomanagementsystem erarbeiten lässt, das den Vorgaben der TrinkwEGV und der Trinkwasserverordnung entspricht. Grundlagen sind die in der Tabelle oben aufgelisteten Dokumente.

Am Anfang steht eine Gefährdungsanalyse im Einzugsgebiet, wobei von der RISKplus-Lösung verschiedene Datenquellen zu Landnutzung, Gewässer, Verkehr und Strassenentwässerung, Siedlungsentwässerung, Altlasten, Fernleitungen, Industrie und AwSV-Anlagen (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beigezogen werden. Weitere Daten, die in diesem Schritt einfliessen können, sind: Betreibererfahrungen, Informationen von Ortsbegehungen, Monitoring-­Ergebnisse des Betreibers, Untersuchungsergebnisse der Behörden und Daten nach Wasserrahmenrichtlinie.

Im nächsten Schritt der Risikoabschätzung wird für mögliche Gefährdungsereignisse über Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmass das sogenannte Ausgangsrisiko abgeleitet. Zusammen mit der ebenfalls ermittelten Schutzwirkung des Einzugsgebiets wird daraus dann das Risiko fürs Rohwasser bestimmt, was wiederum Grundlage für die Erstellung des Untersuchungsprogramms ist. Für die Abschätzung der Schutzwirkung oder Vulnerabilität im Einzugsgebiet werden Informationen zu nutzbarer Feldkapazität, Grundwasserneubildung, Flurabstand, hydrologischen Einheiten und Besonderheiten, versickernden Gewässern sowie Schutzzonen und Aquifereigenschaften herangezogen. So ergibt sich aus lageunabhängigem Ausgangsrisiko und lageabhängiger Schutzwirkung das Risiko fürs Rohwasser.

Situation in der Schweiz

Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der TBDV gilt: «Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasser­ressourcen durch.»

Umsetzung mithilfe von SVGW-Richtlinien

Hilfestellung hierbei bieten zurzeit die SVGW-Richtlinie W2 für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen sowie das Modul D des Teils 2 «Wasserqualität und Überwachung an der Fassung» der Richtlinie W12 «Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen». Das Themenblatt «Parameter für die Beurteilung der Wasserqualität» (W12, Teil 3) unterstützt zudem bei der Zusammenstellung eines Untersuchungsprogramms. Die Auswahl der Parameter muss sich demnach auf die spezifischen Gefährdungen im Zustrom respektive Einzugsgebiet einer Fassung ausrichten. Für die verschiedenen Gefährdungen (geogenen und anthropo­genen Ursprungs) sind geeignete, etablierte Parameter zusammengestellt.

In der Schweiz werden von verschiedenen Firmen IT-Tools angeboten, die durch den risikobasierten Prozess nach der Richtlinie W12 führen. Aktuell verfügen sechs Tools über einen Nachweis der W12-Konformität des SVGW (https://www.svgw.ch/wasser/selbstkontrolle-trinkwasserqualitaet/). Das Konformitätszeichen «Q-W12 SVGW» bescheinigt diesen Tools, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Selbstkontrolle vollständig abbilden und die SVGW-Richtlinie W12 korrekt umsetzen.

Derzeit wird die Richtlinie W2 überarbeitet. Dabei wird der Geltungsbereich erweitert: Über die Schutzzonen hinaus wird der Zuströmbereich bzw. das gesamte Fassungseinzugsgebiet angeschaut. Das Fassungseinzugsgebiet umfasst das gesamte Gebiet, das zur Speisung der Fassung beiträgt. Der Zuströmbereich Zu ist im Allgemeinen etwas kleiner, denn er umfasst nur den Bereich, in dem rund 90% des zu einer Fassung gelangenden Grundwassers neu gebildet wird. Ist diese Art der Bezeichnung des Zu zu aufwendig, wird das gesamte Fassungseinzugsgebiet als Zu festgelegt.
Darüber hinaus werden Qualitätssicherung und Selbstkontrolle mit Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung im Fassungseinzugsgebiet gemäss dem in der W12 beschriebenen Vorgehen in der W2 eingeführt. Somit wird der risikobasierte Ansatz der W12 auch in der W2 implementiert. Nach Inkrafttreten der revidierten W2 wird das Modul D im Teil 2 der W12 entsprechend angepasst. Mit der revidierten W2 wird dann im SVGW-­Regelwerk der risikobasierte Ansatz vom Fassungseinzugsgebiet (Richtlinie W2) über Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung (Richtlinie W12) bis hin zu den Trinkwasserinstallationen in Gebäuden (Richtlinie W3/E4) vollumfänglich abgedeckt.

Bezeichnung von Zuströmbereichen

Voraussetzung für die Qualitätssicherung im Zuströmbereich bzw. Fassungseinzugsgebiet, wie sie in der revidierten W2 beschrieben sein wird, ist die Kenntnis der Ausdehnung dieser Gebiete. Im Moment ist jedoch nur bei rund 60 Grundwasserfassungen ein Zuströmbereich festgelegt, und das bei einer Gesamtzahl von ungefähr 12'000 Grundwasserfassungen von öffentlichem Interesse gemäss Einschätzungen des BAFU. Aufgrund der im Juni 2021 überwiesenen Motion Roberto Zanetti 20.3625 «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche» ist zurzeit eine Revision des Gewässerschutzgesetzes in Arbeit. Diese sieht vor, dass – wo nötig – die Zuströmbereiche der Grundwasserfassungen bis 2035 bezeichnet werden.

Kommentar erfassen

Kommentare (0)

e-Paper

«AQUA & GAS» gibt es auch als E-Paper. Abonnenten, SVGW- und/oder VSA-Mitglieder haben Zugang zu allen Ausgaben von A&G.

Den «Wasserspiegel» gibt es auch als E-Paper. Im SVGW-Shop sind sämtliche bisher erschienenen Ausgaben frei zugänglich.

Die «gazette» gibt es auch als E-Paper. Sämtliche bisher erschienen Ausgaben sind frei zugänglich.