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31. Januar 2020

Das BLV informiert

Vorgehen bzgl. Chlorothalonil-Metaboliten in der Schweiz

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) informiert die kantonalen Vollzugsstellen und Wasserversorger mit einem Schreiben über die aktuelle Situation bezüglich den Chlorothalonil-Abbauprodukten im Trinkwasser und dem weiteren Vorgehen. Das Schreiben wird nachfolgend publiziert.

Am 12. Dezember 2019 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Widerruf der Bewilligung für den Wirkstoff Chlorothalonil veröffentlicht. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufgrund der neuen Einstufung von Chlorothalonil als «wahrscheinlich krebserregend» alle  Grundwassermetaboliten als relevant bewertet.

Auf Grund dieser Neubeurteilung ist davon auszugehen, dass nun weitere Trinkwasserfassungen den Höchstwert von 0.1 μg/l für «Pestizide und deren relevanten Metaboliten» gemäss der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) nicht einhalten können. Bereits im Sommer hat das BLV die Weisung 2019/1 «Umgang mit dem Risiko durch Chlorothalonil-Rückstände im Trinkwasser» an die Kantone erlassen, wie bei einer Überschreitung des Höchstwertes vorzugehen ist.

Das BLV hat am 13. Dezember 2019 mit einzelnen Vertretern des kantonalen Vollzugs und dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) die Sachlage und das weitere Vorgehen besprochen.

Folgendes hält das BLV fest
  • An das Schweizer Trinkwasser werden sehr hohe Ansprüche gestellt. Es müssen Massnahmen getroffen werden, um Verunreinigungen durch Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten zu minimieren. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung aufgrund von ChlorothalonilMetaboliten besteht nicht – Konsumentinnen und Konsumenten können Trinkwasser weiterhin konsumieren.
  • Die Weisung 2019/1 ist nach wie vor in Kraft. Stellt die Vollzugsbehörde eine Überschreitung der Höchstwerte fest, wird eine Beanstandung ausgesprochen. Es sind verhältnismässige Massnahmen zu treffen. Kann eine Verbesserung der Situation ohne grossen Aufwand er-reicht werden, so muss diese so bald als möglich angegangen werden. Ist keine rasche Lö-sung möglich, sind Überlegungen zur Verbesserung der Wasserqualität voranzutreiben. Dabei sind auch regionale oder überregionale Betrachtungen anzustellen.
  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft weitere Stoffe nachgewiesen werden können, bei denen eine langfristige negative Auswirkung auf die Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann. Den Wasserversorgungen wird empfohlen, dies bei der Suche von Lösungen, wenn immer möglich zu berücksichtigen. Je nach Situation kann beispielsweise die Ausscheidung eines Zuströmbereiches, der Zusammenschluss mit einer anderen Trinkwasserversorgung oder die Erschliessung einer weiteren, vom Ackerbau unabhängigen Trinkwasserquelle eine nachhaltige Lösung darstellen.
  • Ein Verbot des Einsatzes von Chlorothalonil wird zu einem Rückgang der Konzentrationen seiner Metaboliten im Grundwasser führen. Die Geschwindigkeit des Rückgangs ist nicht nur von den stofflichen Eigenschaften der einzelnen Metaboliten, sondern auch von zahlreichen lokalen Gegebenheiten abhängig (z.B. Bodeneigenschaften, Erneuerungsrate des Grundwassers). Daher gilt es, im Rahmen der Selbstkontrolle den Rückgang zu beobachten und die weitere Entwicklung der Belastung abzuschätzen. Es wird empfohlen, insbesondere die Metaboliten R 417888 und R 471811 zu beobachten. Diese beiden Metaboliten sind die am häufigsten nachgewiesenen nach heutigen Kenntnissen.

 

Im Sommer 2020 wird das BLV eine erste Bilanz ziehen und die Weisung 2019/1 überprüfen. Dabei ist es auf die Erfahrungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der Trinkwasserversorger angewiesen. Mit den neuen Erkenntnissen kann eine allfällige Anpassung der Weisung 2019/1 fundiert abgestützt werden.

10vor10 Beitrag vom 31. Januar 2020

 

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