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17. März 2015

Versorgung mit Trinkwasser

Kontaminierungsfall gehört zur Notfallplanung

"In Notlagen wie z. B. Naturereignissen, Störfällen, Sabotage oder kriegerischen Handlungen bleibt die normale Versorgung mit Trinkwasser ab öffentlichem Netz so lange wie möglich aufrechterhalten, auftretende Störungen werden rasch behoben und bei einem längeren Ausfall der Netzversorgung ist das zum Überleben von Mensch und Tier notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden. Die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen haben eine Notfallplanung sowie eine Dokumentation für Notlagen zu erarbeiten und sich entsprechend auszurüsten."

Das schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage des Aargauer Nationalrates Max Chopard-Acklin, wie die Trinkwasserversorgung in den betroffenen Regionen in einem Kontaminierungsfall gewährleistet würde.

Der Bundesrat bezieht sich bei seiner Antwort auf die Verordnung vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen. Er erwähnt auch, dass die betroffenen Kantone für die Anordnung und den Vollzug der Notfallschutzmassnahmen im Kontaminierungsfall verantwortlich sind, unterstützt durch die zuständigen Bundesstellen.

Damit die Wasserversorgungen ihrer Pflicht nachkommen können, hat der SVGW vor einigen Jahren die "Empfehlung; Wegleitung für die Planung und Realisierung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN)" verfasst. Die Wasserunterkommission 2 hat zudem 2014 eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich vertieft mit den Folgen eines Störfalls in einem Kernkraftwerk  auseinandersetzt. Sie ist im Gespräch mit Behörden und Kernkraftwerkbetreibern, um die Vorgaben zu überprüfen und eine effektive Überwachung zu etablieren.

(Bild: „KernkraftwerkMühleberg“ von BKW FMB Energie AG - BKW FMB Energie AG. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons)

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