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17. April 2019

Beschwerderecht

SVGW erhält Verbandsbeschwerderecht

Der SVGW als Hüter der Trinkwasserqualität hat vom Bundesrat das Verbandsbeschwerderecht zuerkannt bekommen: Es berechtigt gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen gegen bestimmte Projekte Einsprache oder Beschwerde zu erheben.

Die Schweiz verfügt über gute Gesetze zum Schutz von Natur und Umwelt. Was aber, wenn sie nicht eingehalten werden? Für solche Fälle gibt es das Verbandsbeschwerderecht: Natur- und Umweltschutzorganisationen wie Pro Natura, der WWF oder der VSA, aber nun auch der SVGW als Fachverband, können eine Anwaltsfunktion übernehmen und sich für den korrekten Vollzug von Natur- und Umweltrechten einsetzen. Dies bei Projekten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Möglich ist seit Kurzem gemäss Bundesgerichtsurteil zudem die Mitsprache bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

Effizienter Natur – und Heimatschutz dank Beschwerderecht

Das Verbandsbeschwerderecht ist seit 1966 in den Gesetzen der Schweiz verankert. Gegenwärtig sind knapp drei Dutzend Organisationen beschwerdeberechtigt, und sie setzen das Verbandsbeschwerderecht meist massvoll und erfolgreich ein: In vier von fünf Fällen kann dank Beschwerden eine Verbesserung für Natur und Umwelt erreicht werden.

Das Verbandsbeschwerderecht wird seit seiner Einführung aber auch immer wieder mal kritisiert. Dies ist nicht weiter erstaunlich, handelt es sich beim Verbandsbeschwerderecht doch um ein Rechtsinstrument mit grosser Wirkung für Natur und Umwelt. Die Verbände setzen Beschwerden effizient und sparsam ein, was in vielen Fällen dazu geführt hat, dass nicht nur ökologisch sondern auch ökonomisch bessere Lösungen gefunden wurden. Deswegen steht die Schweizer Bevölkerung hinter dem Verbandsbeschwerderecht und hat im Jahr 2008 eine Initiative zu seiner Abschaffung ganz klar abgelehnt.

SVGW ist sich seiner Verantwortung bewusst

Seit Mitte April 2019 hat nun auch der SVGW vom Bundesrat das Verbandsbeschwerderecht zuerkannt bekommen. «Wir sind sehr froh, nun dieses Recht zu besitzen», sagt André Olschewski, Leiter Bereich Wasser beim SVGW: «Bei vielen Umwelt- und damit auch Gewässerschutzinteressen ist das Verbandsbeschwerderecht als wichtiges Rechtsmittel einfach zwingend notwendig. Gerade bei der Zulassung von Pestiziden, die – wie Studien immer wieder zeigen – die Qualität des Grund- und Trinkwassers stark belasten können, ist es wichtig, dass auch die Vertreterinnen und Vertreter von Natur- oder Umweltorganisationen angehört werden und ein gewichtiges Wort mitreden können. Der SVGW als Hüter der Trinkwasserqualität wird in dieser Beziehung künftig seiner Aufgabe und Verantwortung sicherlich noch vermehrt nachkommen.»

Aufgrund einer Beschwerde durch den WWF mussten beispielsweise im April 2019 die Bewilligung von über einem Dutzend Pestiziden zurückgezogen werden.

Gesetzliche Grundlagen

Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen ist in der Schweiz in Artikel 55 und 55a-f des Umweltschutzgesetzes (USG), in Artikel 12 und 12a-g des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie in Artikel 28 des Gentechnikgesetzes (GTG) verankert. Bedingungen, die nach USG, NHG und GTG erfüllt sein müssen, setzen voraus, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine nach ihren Statuten ideelle Organisation handelt, dass es eine Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz-Organisation ist, dass sie gesamtschweizerisch tätig ist und dass sie schliesslich schon seit 10 oder mehr Jahren existiert. All diese Kriterien erfüllt der SVGW vollumfänglich.

 

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Kommentare (1)

Daniel Hartmann am 21.04 2019 um 10:44

Herzliche Gratulation!

Herzliche Gratulation zum wohlverdienten Erfolg! Weiter so - es gibt noch viel zu tun!

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