Laut dem Bundesamt für Energie (BFE) gab es gemäss einer Umfrage bei den Kantonen im Jahr 2019 noch rund 360 Wasserkraftwerke in der Schweiz, die das Wasser für die Stromproduktion aufgrund eines ehehaften Wasserrechts nutzten. Diese Rechte, die nicht auf Konzessionen beruhen, können nach geltendem Recht nicht mehr gewährt werden. Im Jahr 2019 hatte das Bundesgericht entschieden, dass die ehehaften Wasserrechte ohne Entschädigung aufzuheben sind, sobald ein Bau- oder Ausnahmebewilligungsverfahren erforderlich wird. Das Urteil enthielt jedoch keine konkrete Frist.
In der Beratung der Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» beauftragte das Parlament den Bundesrat, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Diese soll regeln, in welchem Zeitrahmen die Wasserkraftwerke mit ehehaften Wasserrechten die Sanierungspflichten und Restwasservorschriften nach Gewässerschutzgesetz einhalten müssen.
Der Bundesrat will die Motion durch eine Revision des Wasserrechtsgesetzes (WRG) umsetzen. Die Anpassung beschränkt sich aufgrund der Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen auf eine minimale Regelung. Sie betrifft die Pflicht zur Aufhebung der ehehaften Wasserrechte bis Ende 2040 sowie eine Bestimmung zum Investitionsschutz.
Mit der neuen Regelung müssen die ehehaften Wasserrechte bis spätestens am 31. Dezember 2040 von der zuständigen Behörde aufgehoben werden. Möchten die am ehehaften Wasserrecht Berechtigten das Gewässer weiterhin nutzen, können sie ein Konzessionsgesuch einreichen. Eine Konzession kann jedoch nur erteilt werden, wenn die aktuell geltenden umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Restwasservorschriften eingehalten werden. Die Priorisierung der Fälle zur Aufhebung der ehehaften Wasserrechte liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Diese berücksichtigen dabei die ökologische Dringlichkeit und die bisherigen Amortisationen.
Haben die am ehehaften Wasserrecht Berechtigten vor der Publikation des Bundesgerichtsurteils (BGE 145 II 140, 31. Juli 2019) rechtmässig Investitionen getätigt, darf die Behörde das ehehafte Wasserrecht nicht aufheben, bis diese amortisiert sind. Der Zeitpunkt der Aufhebung kann in diesen Fällen über den 31. Dezember 2040 hinausgehen. Die Berechtigten müssen die Investitionskosten, die bisher erfolgten Abschreibungen sowie die Rechtmässigkeit der Investitionen der Behörde nachweisen. Bei Investitionen, die nach der Publikation des Bundesgerichtsurteils getätigt worden sind, ist eine Verschiebung der Aufhebung nicht möglich.
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