Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) regelt, wie Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen, in Verkehr gebracht, verwendet und kontrolliert werden. Die Totalrevision ermöglicht laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Optimierung des Zulassungsverfahrens bei gleichbleibenden Anforderungen. Die Zulassungsanforderungen seien bereits heute in grossen Teilen identisch mit denen der EU. Mit der Totalrevision werden, so das BLV, die Zulassungsprozesse weiter an die Verfahren der EU-Mitgliedstaaten angeglichen und damit beschleunigt. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Gesuchstellende können für Pflanzenschutzmittel neu ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragen, wenn das betreffende Produkt bereits in einem Nachbarland bewilligt ist. Bei diesem vereinfachten Verfahren wird sich die Schweiz auf die Prüfergebnisse der Nachbarländer stützen, was die Zulassung beschleunigt soll und es Produzentinnen und Produzenten erlaube, moderne Produkte rascher einsetzen. Das BLV ist überzeugt, dass die Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel auf dem gleichen Niveau bleiben, da die umliegenden Länder dieselben Anforderungen stellen, wie die Schweiz. Wo hierzulande strengere Rechtsgrundlagen gelten, etwa beim Gewässerschutz, werden weiterhin eigene Überprüfungen vorgenommen. Pflanzenschutzmittel seien zudem künftig befristet zugelassen. Dadurch sollen sie regelmässig auf Basis der aktuellen Zulassungsanforderungen überprüft werden.
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln gelten neu als genehmigt, sobald sie in der EU zugelassen sind. Die Genehmigungen übernimmt die Schweiz bereits heute, jedoch zeitlich versetzt. Spezifische Bedingungen und Einschränkungen bei der Übernahme der Bewilligungen bleiben weiterhin möglich, beispielsweise aus Gründen des Schweizer Gewässerschutzes. Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, sind auch in der Schweiz mit sofortiger Wirkung nicht mehr zugelassen. Die Revision erhöht auch die Transparenz, so das BLV, denn Zulassungsberichte, die Expertinnen und Experten im Rahmen der Zulassungsverfahren erstellen, könne der Bund künftig veröffentlichen.
Die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt den Antragsstellenden die administrativen Aufwände für die Zulassungsverfahren in Rechnung. Die Gebühren decken den Bearbeitungsaufwand auf Seiten des Bundes jedoch nicht. Der Kostendeckungsgrad liege derzeit bei unter 2 Prozent. Indem er auf durchschnittlich rund 15 Prozent angehoben wird, übernehmen die Aufwände künftig stärker die gesuchstellenden Firmen und weniger die Steuerzahlenden.
Einzelheiten und provisorische Fassung der Pflanzenschutzmittelverordnung
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