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05. Januar 2026

Vernehmlassung Gewässerschutzverordnung

Geothermie nutzen und Grundwasser schützen

Mit der Revision der Gewässerschutzverordnung soll die Motion 22.3702 «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung» umgesetzt werden. Ziel ist, das geothermische Potenzial des Untergrunds besser zu nutzen, ohne den Schutz des Grundwassers zu gefährden. Die revidierte Verordnung soll zudem präzisieren, dass Gewässerschutzbereiche sowie Grundwasserschutzzonen und -areale in ihrer Höhe und Tiefe begrenzt werden können.

Einerseits nimmt die thermische Grundwassernutzung mit Wärmepumpen im Zusammenhang mit dem Netto-Null-Ziel des Bundesrates zunehmend an Bedeutung zu. Gemäss einer vom Bundesamt für Energie finanzierten Studie werden heute weniger als 10 Prozent des theoretisch verfügbaren Wärmepotenzials genutzt und das Grundwasser bietet auch ein Potenzial zur saisonalen Wärmespeicherung. Andererseits sind die unterirdischen Gewässer, wie es im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung ebenfalls heisst, auch die wichtigste Trinkwasserressource der Schweiz, bilden einen noch wenig erforschten Lebensraum für Grundwasserfauna und beeinflussen oberirdische Lebensräume wie Fliessgewässer, Quellbiotope, Moore und Riedgebiete. Die Temperatur des Grundwassers ist für die Trinkwassernutzung und den Schutz der wichtigen ökologischen Funktionen von entscheidender Bedeutung.

Die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation veröffentlichte Vorlage ist die Umsetzung der Motion 22.3702 «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung». Sie verlangt eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen, sodass das geothermische Potenzial des Untergrunds einschliesslich saisonaler Wärmespeicherung optimal genutzt werden kann. Die Vorlage ist bis 12. April 2026 in Vernehmlassung.

Grundlegende Änderungen in der Vorlage

Neu unterscheidet die GSchV bezüglich der Grundwassertemperatur zwischen oberflächennahen und tiefliegenden unterirdischen Gewässern:

  • Die Anforderungen an die Temperatur des Grundwassers gelten nur noch in den oberflächennahen unterirdischen Gewässern, in denen die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zustand weniger als 20 °C beträgt.
  • Für Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers in tiefliegenden unterirdischen Gewässern, in denen die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zustand mehr als 20 °C beträgt, werden die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Auflagen und Bedingungen neu für jede Anlage im Einzelfall ermittelt. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass der Schutz der Gewässer und der Lebensräume gewährleistet wird.


Die Anforderung an die Temperatur des Grundwassers in oberflächennahen unterirdischen Gewässern bleibt bei seiner Erwärmung, d. h. bei Wärmezufuhr oder Kälteentzug unverändert. Hingegen wird in vielen Fällen eine stärkere Abkühlung des Grundwassers durch Wärmeentzug oder Kälteeintrag ermöglicht.

Die Temperatur des Grundwassers in oberflächennahen unterirdischen Gewässern darf – wie bisher – innerhalb einer gewissen Distanz zum Ort, an welchem der Eintrag oder Entzug von Wärme oder Kälte erfolgt, stärker verändert werden. Diese Distanz wird neu in der GSchV mit maximal 100 m konkretisiert.

Für Anlagen zur thermischen Nutzung der oberflächennahen unterirdischen Gewässer, die aufgrund ihrer grossen thermischen Leistung von hohem Interesse für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sind, erhalten die Kantone die Möglichkeit, Ausnahmen von der maximal zulässigen Distanz von 100 m zu bewilligen und es werden Mindestanforderungen zum Schutz der Gewässer und der Lebensräume definiert.

Die für Vollzug und Kontrolle der thermischen Nutzung des Untergrunds gegebenenfalls erforderlichen Anforderungen und Nachweise werden festgelegt.

Damit die Wasserversorger ihren Pflichten aus der Lebensmittelgesetzgebung zur Gefahrenanalyse für Ihre Wasserressourcen nachkommen können, werden die Kantone verpflichtet, ihnen den Zugang zu den dafür notwenigen Informationen über Anlagen zur thermischen Nutzung des Untergrunds zu ermöglichen.

Zu beachten gilt in jedem Fall, dass die Hoheit über die Nutzung der Gewässer bei den Kantonen liegt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Konzession z. B. für die thermische Nutzung eines unterirdischen Gewässers zu erteilen, auch wenn alle Anforderungen des Gewässerschutzrechts erfüllt sind.

Regelung in Zusammenarbeit mit Bundesämtern und Interessenvertretern entstanden

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat diese Vorlage zur Änderung der GSchV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie BFE erarbeitet. Ausserdem wurden ebenfalls das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Swisstopo, die Konferenz der Vorsteher der Umweltämter (KVU), der Verband der Kantonschemiker (VKCS), die kantonale Energiedirektorenkonferenz (EnDK), Vertreter der Wissenschaft (Centre d’Hydrogéologie et de Géothermie der Universität Neuchâtel), das Wasserforschungsinstitut des ETH- Bereichs (EAWAG), der Fachverband Geothermie Schweiz und die Fachorganisation der Trinkwasserversorger (SVGW) einbezogen.

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