Mit dem verstärkten Einsatz von Wasserstoff als Energieträger gewinnt die sichere Integration dieses Gases sowohl in bestehende als auch neue Rohrleitungsnetze an Bedeutung. Daher war es nötig, als Grundlage fĂĽr Planern, Betreibern, Behörden sowie weiteren Fachpersonen eine Richtlinie zu Rohrleitungen fĂĽr Wasserstoff zu schaffen. Mit der neuen H2 wird nun ein einheitliches und praxisorientiertes Regelwerk zur VerfĂĽgung gestellt. Sie unterstĂĽtzt die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, die Einhaltung technischer Normen und trägt zur Erreichung des energiepolitischen Ziels der Dekarbonisierung entsprechend der Energiestrategie 2050 des Bundes bei.Â
Der Wasserstoff wird eine wesentliche Rolle spielen in der Transformation der Gasinfrastruktur und ist somit auch in der kĂĽrzlich ĂĽberarbeiteten Strategie des SVGW verankert (siehe Aqua & Gas 9/2025, S. 103–104). In diesem Rahmen beauftragte die Gas-Hauptkommission (G-HK) eine Arbeitsgruppe aus Werksvertretern (Hochdruck und Verteilnetz) und Experten (siehe Box 1), auf Basis der seit 2023 bestehenden SVGW-Empfehlung H1000 zu Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen fĂĽr den Transport von Wasserstoff eine Richtlinie fĂĽr Wasserstoffrohrleitungen zu erarbeiten. Â
Die H1000 war eine ausgezeichnete Grundlage, ausgehend von der spezifische Themen gezielt erweitert wurden. DarĂĽber hinaus flossen aktuelle SN-EN/ISO-Normierungen, nationalen und internationale technische Spezifikationen, verschiedene (Forschungs-)Berichte und Vorgaben in die Richtlinie H2 ein. Somit entstand ein detailliertes Regelwerk fĂĽr Wasserstoffrohrleitungen. Das Kapitel zum Schweissen von metallischen Rohrleitungen wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verein fĂĽr Schweisstechnik (SVS) erarbeitete und das Kapitel zu thermoplastischen Kunststoffrohren mit den Spezialisten des Verbands Kunststoff-Rohre und -Rohrteile (VKR). Beim Thema des Korrosionsschutzes war die Schweizerische Gesellschaft fĂĽr Korrosionsschutz (SGK) federfĂĽhrend.
In Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV, SR 746.11) werden Wasserstoffleitungen definiert, die unter Bundesaufsicht stehen:
«Als Rohrleitungen [...] gelten:
b. Wasserstoffleitungen:
Seit dem 1. Juli 2025 stehen gemäss Art. 1 der revidierten Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV, SR 746.12) Wasserstoffleitungen, die nicht in die beiden oben genannten Gruppen fallen, unter kantonaler Aufsicht. Der Geltungsbereich der Richtlinie H2 erstreckt sich über solche Wasserstoffleitungen unter kantonaler Aufsicht.
Die neue Wasserstoff-Richtlinie H2 definiert die spezifischen Anforderungen fĂĽr den Transport und die Verteilung von Wasserstoffgasen der Gruppe A (Reinheit ≥ 98 mol-%) und Gruppe D (Reinheit ≥ 99,97 mol-%) gemäss der SVGW-Richtlinie G18 «Gasbeschaffenheit». GasÂinstallationen in Gebäuden fallen nicht in ihren Geltungsbereich. Zudem regelt die H2 ausschliesslich den Neubau von Rohrleitungen, das Thema der Umwidmung bestehender Erdgasleitungen wird hingegen nicht behandelt. Sie gilt jedoch fĂĽr alle Phasen des Lebenszyklus einer Leitung angefangen bei Projektierung, Planung und Bau ĂĽber den Betrieb bis hin zur Stilllegung.
In Figur 1 ist dargestellt, bei welchen Kombinationen von Betriebsdruck und Aussendurchmesser eine Wasserstoffleitung unter kantonale Aufsicht (blau) respektive unter Bundesaufsicht (gelb) fällt. Der blaue Bereich entspricht dem Geltungsbereich der neuen Richtlinie H2. Diese gilt also für folgende Wasserstoffleitungen:
Bestehende Rohrleitungen, die nach SVGW-Richtlinie G2 für Rohrleitungen erstellt wurden oder werden, entsprechen nicht den Anforderungen der neuen H2-Richtlinie. Umgekehrt erfüllen aber nach Richtlinie H2 erstellte Rohrleitungsanlagen die Anforderungen der G2 vollumfänglich. Daher empfiehlt der SVGW, Neubauten nach der H2-Richtlinie zu planen, bauen und betreiben. Dies hat den Vorteil, dass damit weiterhin H-Gase, also methanreiche Gase wie Erdgas oder Biomethan, bei einem MOP ≤ 5 bar transportiert werden dürfen und gleichzeitig die Möglichkeit besteht, die Leitung zukünftig auf Wasserstoff (H2-Anteil ≥ 98 mol-%; MOP ≤ 30 bar) umzuwidmen.
Gemäss den Kriterien des Art. 1 des Anhangs 1.3 der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) fallen Rohrleitungen für den gasförmigen Transport von Brenn- und Treibstoffen mit einem Aussendurchmesser ≤ 12 cm und einem MOP ≤ 30 bar nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Dennoch verlangt die SVGW-Richtlinie H2 eine Gefahren- und Risikobewertung nach SVGW-Empfehlung G1001 (Empfehlung für die Sicherheitsbeurteilung von Erdgasleitungen mit Betriebsdruck 1 bis 5 bar). Für den Betriebsdruckbereich zwischen 5 und 30 bar ist diese durch eine projektspezifische Beurteilung zu ergänzen. Die G1001 wird zurzeit überarbeitet. Dabei wird auch überprüft, ob sie auf Gasleitungen mit MOP ≤ 30 bar und einem Aussendurchmesser ≤ 12 cm ausgeweitet werden kann oder ob dafür allenfalls ein zusätzliches Regelwerk geschaffen werden muss.
Die Projektierung stellt die konzeptionelle Vorbereitungsphase fĂĽr den Bau und Betrieb einer Rohrleitung dar und richtet sich nach den in der SIA-Norm 112 dargelegten Phasen und Teilphasen.
Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich wie im Falle von Rohrleitungsanlagen für H-Gas. Mit zunehmendem Druck werden jedoch die Auflagen entsprechend angehoben. Die zuständigen Kantonsstellen (KIGA, AWA etc.) erteilen den Netzbetreibern die Bewilligungen für den Bau und Betrieb von Rohrleitungen. Die Erteilung der Bewilligungen kann aufgrund einer Empfehlung durch eine vom Kanton bestimmte Aufsichtsstelle (TISG) geschehen. Dies ist eigentlich keine Neuerung und vergleichbar mit dem bekannten Bewilligungsprozess für Erdgasleitungen.
Die Aufgaben und Funktionen der Aufsichtsstelle (TISG) sollen im SVGW-Reglement H201 beschrieben werden, das sich zurzeit in Erarbeitung befindet. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Aufsichtsstelle werden sich für den Druckbereich 5 < MOP ≤ 30 bar ändern im Vergleich zu den H-Gasen, für die das TISG nur bis 5 bar zuständig ist.
Für den Betrieb von Wasserstoffrohrleitungen wird ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) nach SN EN 17649 eingeführt. Dieses dient der systematischen Erfassung, Bewertung und Steuerung sicherheitsrelevanter Risiken über den gesamten Lebenszyklus der Rohrleitungsanlage hinweg. Es unterscheidet sich von demjenigen für Rohrleitungsanlagen für H-Gase. Das erhöhte Sicherheitsniveau trägt den Eigenschaften des Mediums Wasserstoff und den zulässigen höheren Drücken Rechnung.
Für die Auswahl der Werkstoffe, Verbindungstechnik und Auslegung der Rohrleitung kann bereits auf verschiedene Normen zur Gasinfrastruktur, die für Wasserstoff erweitert wurden, zurückgegriffen werden. Es können sowohl metallische wie auch thermoplastische Werkstoffe verwendet werden.
Zu den für Wasserstoffleitungen geeigneten metallischen Werkstoffen gehören die gleichen Stähle, die bereits heute für Erdgas verwendet werden. Für MOP ≤ 16 bar ist die SN EN 12007-3 für die Auslegung relevant und für 16 < MOP ≤ 30 bar die SN EN 1594. Beide Normen berücksichtigen bereits die Kriterien und machen entsprechende Vorgaben, um eine Wasserstoffversprödung im Betrieb zu vermeiden. Zusätzlich wird in der SVGW-Richtlinie H2 die Streckgrenze auf ≤ 360 MPa begrenzt und minimale Wanddicken in Abhängigkeit vom MOP festgelegt (2,9 mm für MOP ≤ 5 bar und 3,6 mm für MOP > 5 bar). Für den kathodischen Korrosionsschutz sind die Vorgaben der SGK-Richtlinien einzuhalten.
Für Schweissverbindungen von Stahl ist die SN EN 12732 anzuwenden. Die SVGW-Richtlinie H2 definiert abhängig vom MOP weitere Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Verfahrensqualifikation, Eignung von Schweisspersonal und -aufsicht sowie Prüfumfang. Die Vorgaben sind in tabellarischer Form für die verschiedenen Druckbereiche zusammengefasst.
Die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem für das Schweissen wurden für die Bereiche MOP ≤ 5 bar, 5 < MOP ≤ 16 bar und 16 < MOP ≤ 30 bar unterschiedlich formuliert. Für MOP > 5 bar wurden die Anforderungen entsprechenden den gängigen Normen angehoben. Für MOP > 16 bar sind die Auflagen sehr ähnlich denjenigen des Hochdrucks. Dementsprechend ist das Kapitel und das Anforderungspaket der H2 zu Rohrmaterial (CEN ISO/TR 15608), Schweissaufsicht (SN EN ISO 14731), Verfahrensqualität (SN EN ISO 15614-1 und SN EN ISO 15609), Schweisspersonal (SN EN ISO 9606), automatisierten Verfahren (SN EN ISO 14732), Fertigungskontrolle, Prüfung und Freigabe (SN EN ISO 17635) und der gesamten Dokumentation wesentlich umfangreicher und präziser als dies für einen MOP ≤ 5 bar und ein Rohrmedium von ausschliesslichen H-Gasen der Fall ist (siehe G2).
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Aus der Gruppe der thermoplastischen Kunststoffe stehen fĂĽr Wasserstoffleitungen Polyethylen (MOP ≤ 10 bar bzw. ≤ 16 bar), Polyamid (MOP ≤ 10 bar) und Kunststoff-Verbundwerkstoffe (MOP ≤ 30 bar) zur VerfĂĽgung (Tab. 1). Polyethylen und Polyamid wurden schon fĂĽr Verteilnetze bis 16 bar in anderen europäischen Ländern verwendet. Ebenso sind Kunststoff-Verbundwerkstoffe bereits in der Ă–l- und Gasindustrie sowie auch in mehreren Wasserstoffprojekten seit längerem im Einsatz. FĂĽr diese Werkstoffgruppe werden Rohre empfohlen, die eine Diffusionsbarriere fĂĽr Wasserstoff (z. B. Aluminiumschicht) aufweisen. Die minimale Wanddicke fĂĽr thermoplastische Kunststoffrohre ist in der H2 auf 2,9 mm festgesetzt. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, bei thermoplastischen Kunststoffen Vorkehrungen fĂĽr Wasserstoffversprödung oder Korrosion zu treffen.Â
| Polyethylen (PE) | Polyamid (PA) |
(Metall-)Â Kunststoff-Â Verbundwerkstoffe |
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Einschichtiges Vollwandrohr (Typ1) Mehrschicht-Vollwandrohr (Typ 2) |
Mehrschicht-Verbundrohr (Typ 3) |
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| MOP | ≤ 10 bar | ≤ 16 bar | ≤ 10 bar | ≤ 30 bar |
| Empfohlene Werkstoffe | PE100-RC |
PE100-RC/Aluminium PE100-RC/PP PE100-RC/Aluminium/ PP weitere Werkstoffe nach DVGW G 472 |
PA-U160 PA-U180 |
Reinforced Thermoplastic (RTP) mit Barriereschicht aus Aluminium |
Für die Schweissverbindungen sind die entsprechenden Normen und Regelwerke für Kunststoffe beizuziehen, vor allem die VKR-Richtlinie RL02 (Richtlinie/Leitfaden für erdverlegte PE-Druckrohrleitungen) und die Richtlinien des DVS (DVS – Deutscher Verband für Schweissen und verwandte Verfahren e. V.). Das Schweisspersonal muss die in den technischen Regelwerken geforderte Eignung aufweisen. Die Schweissverbindungen sind digital zu protokollieren. Für Rohrleitung mit MOP > 5 bar sind Schweissverbindungen stichprobenartig zerstörungsfrei nach DVS 2206-5 zu prüfen.
Für alle neu errichteten oder wesentlich geänderten Rohrleitungen aus Stahl oder thermoplastischem Kunststoff, ist vor Inbetriebnahme eine zerstörungsfreie Prüfung (ZfP; Sichtprüfung VT, Durchstrahlungsprüfung RT, Ultraschallprüfung UT etc.) durchzuführen. Daran an schliesst sich eine Druckprüfung nach SN EN 12327, mit der die Festigkeit und Dichtheit der Anlage kontrolliert wird.
FĂĽr die DruckprĂĽfungen von Rohrleitungen sind folgende PrĂĽfdrĂĽcke vorgeÂgeben:
MOP ≤ 5 bar
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5 < MOP ≤ 30 bar
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Die skalierten Druckbereiche sind folgenden minimalen Nenndruckstufen (PN) zugeordnet:
Im Kapitel 7.5 der H2 «Anforderungen an die Trasseeführung» werden Vorgaben zur Überdeckung von Rohrleitungen gemacht, um die mechanische Sicherheit und den Schutz vor Fremdeinwirkungen zu gewährleisten. Dabei ist die Überdeckung definiert als senkrechter Abstand von der Rohrleitungsoberkante bis zur Geländeoberfläche. Für Druckstufen zwischen 5 und 30 bar ist die Mindestüberdeckung auf 1,0 m festgelegt.
Die erforderlichen Mindestabstände zwischen Rohrleitungen für Wasserstoff und anderen erdverlegten sowie oberirdischen Versorgungs- und Infrastrukturleitungen (z. B. Abwasser, Trinkwasser, Fernwärme, Strom inkl. Freileitungen) richten sich nach der SIA-Norm 205. Der Abstand zu Bahntrassees ist in der SN 671260 bestimmt. Für Abstände zu Freileitungen und erdverlegten Stromleitungen gilt die Weisung 250 des Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, die derzeit erarbeitet wird (Arbeitstitel: Abstände bei Annäherungen und Kreuzungen von Starkstromanlagen mit Rohrleitungen). Auch hier wurden für Betriebsdrücke zwischen 5 und 30 bar die Anforderungen verschärft. Teilweise wird eine projektspezifische Abklärung gefordert. Die einzuhaltenden Abstände sind im Rahmen der Planung (siehe SVGW-Empfehlung G1001) zu bestimmen und in ein projektspezifisches Sicherheitskonzept zu integrieren.
Die Streckenkontrolle stellte eine präventive Sicherheitsmassnahme für die Rohrleitung dar. Somit sollen frühzeitig mögliche negative Einflüsse von Mensch oder Umwelt auf die Rohrleitung erkannt und verhindert werden. Für einen MOP > 5 bar wurde die Trassee-Überwachung punktuell dem Hochdruck angepasst.
Weil die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, dass ein Schaden an einer Rohrleitung durch Einwirkungen Dritter hervorgerufen wird, wurde die Pflicht des Netzbetreibers, Bauvorhaben im Schutzbereich an die Aufsichtsstelle (TISG) zu melden, auf den Druckbereich MOP ≤ 5 bar ausgedehnt. So soll ein sicherer Betrieb der Rohrleitung im Alltag gewährleistet werden.
Auf Basis der SVGW-Empfehlung H1000 wurde die Richtlinie H2 «Rohrleitungen für Wasserstoff» geschaffen und auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt. Die RLSV fordert, dass Rohrleitungsanlagen nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen projektiert, erstellt, betrieben und unterhalten werden. Die anerkannten Regeln der Technik sind im Anhang 1 der Verordnung gelistet. Ab dem 15. November 2025 ist die H2 dort ebenfalls aufgeführt.
Abschliessend sollen nochmals die Vorteile dieser neuen Richtlinie gegenüber der bestehenden Richtlinie G2 für Rohrleitungen hervorgehoben werden. Die H2 geht mit der Zeit und ist präzise formuliert. Zudem können in gemäss der H2 erstellten Rohrleitungen weiterhin H-Gase (MOP ≤ 5 bar) transportiert werden. Bei Bedarf können diese Leitungen auf Wasserstoff (≥ 98 mol-%, MOP < 30 bar) umgestellt werden. Daher ist es empfehlenswert, die H2 bei Erneuerungsmassnahmen heranzuziehen und so die die Transformation des Gasnetzes durch H2-Readyness und den Einsatz geeigneter Komponenten und Materialien vorzubereiten
Stetig neue Erkenntnisse zum Thema Wasserstoff erfordern, dass die Inhalte der H2 weiterentwickelt und immer wieder angepasst werden. Daher klärt die Geschäftsstelle des SVGW aktuell ab, in welcher Form die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der H2-Richtlinie weitergeführt werden soll. Naheliegend scheint ein Zusammenschluss mit der SVGW-Unterkommission G-UK1 «Transport und Speicherung». Ergänzend wird aktuell das Reglement H201 (Arbeitstitel: Reglement für die technische Abnahme, Zulassung und Betriebsaufsicht von Rohrleitungen für Wasserstoff) neu entwickelt. Auch die SVGW-Empfehlung für die Sicherheitsbeurteilung von Erdgasleitungen mit Betriebsdruck 1 bis 5 bar wird gegenwärtig überarbeitet. Eine dafür eingesetzte Arbeitsgruppe soll abklären, inwieweit das darin beschriebene Vorgehen noch aktuell ist und ob sich der Geltungsbereich auf Wasserstoff ausdehnen lässt.
Box 1

Seit dem 1. Juli 2025 liegt mit der Richtlinie H2 «Rohrleitungen für Wasserstoff» das Pendant zur Richtlinie G2 für Rohrleitungen für Erdgas vor.
Die Richtlinie H2 wurde von einer Arbeitsgruppe bestehend aus folgenden Mitgliedern entwickelt:
Der SVGW bedankt sich bei allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe fĂĽr ihr grosses Engagement, das wesentlich dazu beitrugen, dass die Richtlinie die anerkannten Regeln der Technik zu Rohrleitungen fĂĽr Wasserstoff umfassend abbildet.
Auf Deutsch ist die Richtlinie im Shop des SVGW erhältlich.
Die französische Version wird Anfang nächstes Jahr erscheinen, eine Übersetzung auf Italienisch soll folgen.
Box 2
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