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02. Dezember 2015

Stellungnahme SVGW

Unglücklicher Gesetzesvorschlag zu Flüssiggas

Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat eine Anhörung zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) durchgeführt. Der SVGW weist in seiner Stellungnahme von Ende November auf Punkte hin, die aus seiner Sicht verbessert werden sollten. Vor allem den vorgeschlagenen neuen Artikel 32c zu Flüssiggasanlagen erachtet er als sehr problematisch.

Eine Folge dieses Artikels 32c wäre, dass die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS die Befugnis erhalten würde, Richtlinien in Bereichen zu erlassen, die über den Arbeitnehmerschutz hinausgehen. Damit würde die Fachkompetenz anderer Organisationen unzulässig beschnitten, die sich beispielsweise mit der Umsetzung von Brandschutzgesetzgebung, Druckgeräteverordnung, Gasgeräterichtlinie, Maschinenrichtlinie oder Produktsicherheitsgesetzgebung beschäftigen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso nur einer einzigen Stelle die Befugnis eingeräumt werden soll, Richtlinien über das Erstellen von Flüssiggasanlagen, den Umgang damit, die Kontrolle und die Ausbildung zu erlassen, zumal andere Organisationen wie der SVGW oder die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) in diesen Bereichen schon seit Jahren Fachkompetenzen aufgebaut haben und tätig sind. Ob mit dieser Bestimmung künftig eine Richtlinie zu Flüssiggas wie die L1, die der SVGW per 1. Januar 2015 publiziert hat, überhaupt noch möglich wäre, ist unklar.

Grundsätzlich ist auch nicht nachvollziehbar, wieso in der Überarbeitung der VUV spezifische Vorschriften für Flüssiggasanlagen Eingang finden. Wenn solche Vorschriften überhaupt nötig sind, müsste die VUV auch Vorschriften für unzählige andere (Brenn-)Gase und Medien inkl. Wasserstoff machen. Aus Sicht des SVGW passen aber solche Vorschriften von der Systematik her nicht in die VUV. Falls an einem Artikel 32c festgehalten werden soll, ist ein solcher viel offener und neutral zu formulieren und auf Brenngase auszuweiten. Zudem muss zwingend auch anderen Fachorganisationen das Recht eingeräumt werden, Richtlinien zu erlassen.

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