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23. August 2022

GSchV - Revision

SVGW hat Stellungnahme eingereicht

Die SVGW-Geschäftsstelle hat in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und in Rücksprache mit W-HK, Vorstand und weiteren Branchenvertretern eine Vernehmlassungsantwort formuliert. Darin begrüsst der SVGW grundsätzlich die vorgeschlagenen Anpassungen der GSchV – insbesondere die Konkretisierung des Art. 9 Abs. 3 des GSchG zur Überprüfung der Zulassung von PSM bei verbreiteter und wiederholter Überschreitung von Grenzwerten. Es werden aber auch notwendige Anpassungen verlangt.
Rolf Meier 

Der Bundesrat eröffnete am 13. April 2022 die Vernehmlassung zur revidierten Gewässerschutzverordnung. Wie in der Parlamentarischen Initiative 19.475 verlangt, sollen die Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) um 50% bis Ende 2027 verringert werden. Zentral ist dabei die Konkretisierung des GSchG Art. 9 Abs. 3, wonach die Zulassung eines PSM überprüft werden soll, wenn in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, der Höchstwert von 0,1 µg/l verbreitet und wiederholt überschritten wird.

Zudem möchte der Bundesrat durch Kontrollen und wenn nötig anschliessenden Sanierungen von Befüll- und Waschplätzen sicherstellen, dass von Plätzen, auf denen Spritzgeräte von Pflanzenschutzmitteln befüllt oder gereinigt werden, keine Pflanzenschutzmittel mehr in die Gewässer gelangen und Schaden anrichten können. Dies soll bis Ende 2028 erfolgt sein. Das dritte Element der Vorlage will die Umsetzung des bestehenden Gewässerschutzgesetzes mit Fristen zur rechtskonformen Ausscheidung von Schutzzonen stärken und beschleunigen. Der SVGW beteiligte sich an der Vernehmlassung und reichte Anfang August 2022 seine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen der GSchV ein.

Für den SVGW sind Verbesserungen und Ergänzungen der Vorlage in folgenden Bereichen jedoch unerlässlich:
  • Die Übergangsbestimmungen bei der Kontrolle und Sanierung von Befüll- und Waschplätzen von PSM erscheinen uns zu lange. Die Kantone sind bereits heute verpflichtet, Landwirtschaftsbetriebe regelmässig zu kontrollieren. Eine Frist von vier Jahren für eine bestehende Verpflichtung ist deshalb zu lange. Wir beantragen daher, dass die Erhebungen und Kontrollen bis spätestens Ende 2024 abgeschlossenen sind. Auf Plätzen, bei denen das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser in ein Gewässer oder in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage eingeleitet wird oder versickern kann, sind die Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 zu beheben.
  • Auch die Fristen für die rechtskonforme Ausscheidung von Schutzzonen sind zu lange, zumal die Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen schon seit sehr langer Zeit besteht und die damit verbundenen Vollzugsaufgaben nicht mit genügender Konsequenz angegangen wurden. Wir beantragen daher um mindestens zwei Jahre verkürzte Fristen.
  • Die Konkretisierungen des Art. 9 Absatz 3 des GSchG gehen nach Ansicht des SVGW zwar in die richtige Richtung. Allerdings besteht bei der vorgeschlagenen Regelung das Risiko, dass die Resultate vom Messnetz abhängig werden, weshalb der SVGW vorschlägt, dass bereits Höchstwertüberschreitungen in drei Kantonen und fünf Gewässern zu einer Überprüfung und Anpassung der Zulassung eines PSM führen sollen.

 

Die angepasste GSchV soll im Jahr 2023 in Kraft treten. Im Rahmen der politischen Interessenvertretung wird die Geschäftsstelle die Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassungen verfolgen.

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