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22. Januar 2024

Ressourcenschutz

SVGW beteiligt sich an drei Vernehmlassungen

Aktuell laufen die Vernehmlassungen zu drei verschiedenen Gesetzes- oder Verordnungsanpassungen, von denen Wasserversorger direkt betroffen sind. Nebst der Anpassung und Ergänzung des Geoinformationsgesetzes gingen Änderungen der Abfallverordnung sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung in Vernehmlassung und zeigen damit deutlich, welche Bedeutung der vorsorgliche Ressourcenschutz auch künftig für die Wasserversorger spielen wird.
Rolf Meier 

Mit der vorliegenden Teilrevision des Geoinformationsgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen für den Leitungskataster Schweiz (LKCH) geschaffen werden. Im Kern bringt die Vorlage auch für Versorger die Pflicht zur räumlichen digitalen Dokumentation des Leitungsnetzes. Zusätzlich sollen insbesondere Zweck und Inhalt des LKCH, sowie die Zuständigkeiten und Rollen von Bund und Kantonen sowie die Pflicht zur Datenlieferung und Sicherheit der Informationen geregelt werden.

Die laufende Vernehmlassung der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) trifft die Wasserversorger bei einem wichtigen Kernanliegen – dem Schutz der Trinkwasserressourcen. Mit der Überarbeitung der PSMV soll das Schweizer Zulassungsverfahren von PSM an jenes der EU angeglichen werden. Die Zulassung der einzelnen Wirkstoffe entspricht bereits heute weitgehend derjenigen der EU. Neu sollen mit dieser Vorlage nun auch PSM-Produkte (sie beinhalten die Wirkstoffe), die in der EU bereits zugelassen sind, ohne eine spezifische Prüfung ebenfalls in Schweiz zugelassen werden. Gerade in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, die gleichzeitig auch der Trinkwasserversorgung dienen, erscheint dieser Vorschlag geradezu fahrlässig. Dies trifft insbesondere für das dichtbesiedelte Mittelland zu.

Auch die dritte Vernehmlassungsvorlage betrifft das Themenfeld Ressourcenschutz – es geht um die Anpassung der Abfallverordnung (VVEA). Mit der Revision der VVEA soll dem Mangel an Deponievolumen begegnet werden, indem unter bestimmten Auflagen Deponien auch im Gewässerschutzbereich Au ausnahmsweise horizontal und/oder vertikal erweitert werden dürfen. Diese Deponieerweiterungen dürfen aber in keinem Falle eine zusätzliche Gefährdung mit sich bringen und grundsätzlich soll eine vertikale Erweiterung einer horizontalen Erweiterung bevorzugt werden. Im Rahmen eines hydrogeologischen Gutachtens ist zudem nachzuweisen, dass keine Gefährdung des Grundwassers erfolgt. Darüber hinaus darf eine Erweiterung der Deponie nicht genehmigt werden, wenn das Einzugsgebiet von Grundwasserfassungen mit regionaler Bedeutung betroffen wäre.

Der Bereich Wasser der SVGW-Geschäftsstelle wird in enger Abstimmung mit der Branche für diese Vernehmlassungen eine Stellungnahme abgeben und damit die berechtigen Interessen der Versorger vertreten. Anregungen oder Hinweise nimmt der SVGW gerne bis Mitte März 2024 entgegen.

Kontakt
Rolf Meier
r.meier@svgw.ch oder 044 288 33 67

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