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31. März 2026

Interessenvertretung

Stellungnahme zu Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026

Im Rahmen des Verordnungspakets Umwelt sind Änderung an der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorgesehen. Im Kern geht es dabei um die 3-Grad-Regel: Aktuell darf der Untergrund maximal um drei Grad verändert werden. Das soll sich mit der vorliegenden Anpassung ändern. Der SVGW konnte im Rahmen der Mitarbeit in Begleitgruppen des BAFU die Anliegen der Wasserversorgungen einbringen.

Aktuell ist in der GSchV festgehalten, dass die Temperatur im Untergrund maximal um drei Grad verändert werden darf. Diese Regelung ist für die thermische Nutzung des Untergrundes zu wenig flexibel. Der SVGW unterstützt die Bestrebungen des Parlaments, diese Regelung flexibler zu gestalten. Mit den Anpassungen an der GSchV, die zurzeit im Rahmen des Verordnungspakets Umwelt vernehmlasst werden, wurde eine praktikable Regelung gefunden. Der SVGW unterstützt in seiner Stellungnahme den Vorschlag mehrheitlich. Allerdings fordert der Verband, dass Wasserversorgungen aktiv über Bauten zur thermischen Nutzung des Untergrundes informiert werden.

SVGW konnte die Anliegen der Wasserversorgungen vertreten

Dank der Mitarbeit in verschiedenen Begleitgruppen des BAFU zu den Anpassungen an der GschV konnte der SVGW sicherstellen, dass durch die Veränderung der Temperatur im Untergrund die Trinkwassergewinnung nicht gefährdet wird. Dabei wurden wir auch durch die eawag unterstützt, die ihrerseits wichtig Aspekte zu den Auswirkungen von Temperaturveränderungen im Untergrund auf die dort lebenden Organismen – die sogenannte Stygofauna – eingebracht hat. Die Stygofauna trägt massgeblich zur Reinigungsleistung des Untergrundes bei und reagiert empfindlich auf Temperaturveränderungen. Die nun vorliegenden Anpassungen an der GschV berücksichtigen die Anliegen der Wasserversorgungen nun ausreichend. Einzig bei der Information betroffener Versorgungen schlägt der SVGW eine Anpassung an der Verordnung vor.

Wasserversorgungen müssen aktiv informiert werden

Von Anlagen zur thermischen Nutzung des Untergrundes können Gefahren für die Trinkwassersicherheit ausgehen. Wasserversorgungen sind im Rahmen der Selbstkontrolle verpflichtet, die Gefahren im Einzugsgebiet ihrer Fassungen zu erfassen und deren Risiko für die Trinkwassersicherheit zu evaluieren. In der aktuell vorliegenden revidierten GSchV ist vorgesehen, dass die Wasserversorgungen sich selbst über allfällige neue Bauprojekte oder Bauten informieren. Das ist kaum praktikabel, da der Zugang zu den Informationssystemen (GIS) kantonal unterschiedlich ist und der Zugriff auf die relevanten Informationen für die Versorger schwierig sein kann. Daher ist eine aktive Information der Versorgungen durch den Kanton notwendig. Wasserversorger müssen aktiv über den Bau neuer Anlagen informiert werde, damit sie ihre Gefährdungsanalyse effizient durchführen und jederzeit die Trinkwassersicherheit gewährleisten können.

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