Mittlerweile sind alle Reglemente zur hygienischen Beurteilung von Trinkwasserkontaktmaterialien um die neuen EU-Regelungen ergänzt. Sie können kostenlos im SVGW-Online-Shop bezogen werden.
Neben den beiden ZW-Reglementen zu Thermoplast-Kunststoffen und Metallen:
- ZW102/1A Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von organischen Materialien: A) Thermoplast-Kunststoffe;
- ZW102/2 Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von anorganischen metallischen Materialien: Metalle, Metalllegierungen und Metallüberzüge,
die bereits am 1. Juli 2026 erschienen waren, wurden nun auch die folgenden Reglemente der ZW102/ff-Serie zur hygienischen Beurteilung von Trinkwasserkontaktmaterialien angepasst und veröffentlicht:
- ZW102/1B «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von organischen Materialien: B) Duroplast-Kunststoffe (Beschichtungen o.Ä.)»
- ZW102/1C «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von organischen Materialien: C) Elastomere»
- ZW102/1D «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von organischen Materialien: D) Schmierstoffe»
- ZW102/1E «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von organischen Materialien: E) Silikone»
- ZW102/1F «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von organischen Materialien: F) Bauhilfsstoffe»
- ZW102/3 «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von zementgebundenen Werkstoffen»
- ZW102/4A «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von anorganischen nichtmetallischen Materialien: A) Email inkl. anderer glasartiger Materialien»
- ZW102/4B «Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Hygienische Beurteilung von anorganischen nichtmetallischen Materialien: B) Keramik
Damit sind alle Reglemente der ZW102/ff-Serie auf dem neusten Stand und um die Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie für Trinkwasserkontaktmaterialien erweitert. Die bis anhin geltenden Vorgaben werden weiterhin beibehalten. Somit können für die durch die EU definierte Übergangszeit (vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2032) wahlweise entweder die EU-Vorgaben oder die bisher geltenden (länderspezifischen) Vorgaben genutzt werden.
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