Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Energieförderungsverordnung (Bewirtschaftungsentgelt für KEV-Anlagen in der Direktvermarktung) ein Vernehmlassungsverfahren durch. Frist ist der 6. Februar 2026.
Relevanz für alle ARA mit Photovoltaikanlagen
Für alle ARA mit Photovoltaikanlagen ist diese Änderung relevant. Ab dem 01.01.2026 bis zum 30.06.2026 gilt ein neues Berechnungsmodell: Es wird zunächst nur eine fixe Entschädigung des Bewirtschaftungsentgelts ausbezahlt. Das variable Bewirtschaftungsentgelt soll dann im 3. Quartal 2026 nachträglich ausbezahlt werden. Für die meisten ARA wird dies vermutlich über ihr jeweiliges Energieversorgungsunternehmen abgewickelt (siehe erläuternden Bericht).
Einschätzung VSA
Alle Anlagen erhalten künftig insgesamt weniger Entschädigung. Dies geht aus der Tabelle auf Seite 6 des erläuternden Berichts hervor (Link):

Alle ARA, die ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreiben – unabhängig davon, ob sie KEV-Beiträge erhalten – sowie alle ARA mit Photovoltaikanlagen sollten die konkreten Auswirkungen der Revision direkt mit ihrem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen -Vertragspartner bilateral klären.
VSA verzichtet auf Stellungnahme
Der VSA wird keine Stellungnahme abgeben, ausser ARA-Betreiber verlangen dies bis 10.01.2026 beim VSA ausdrücklich per Mail.
Vernehmlassungsdokumente
👉Vernehmlassung Revision der Energieförderungsverordnung 2025/108
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