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24. Februar 2017

Verordnung

Überarbeitete Verordnung für Flüssiggasanlagen

Der Bundesrat hat die geänderte Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) genehmigt, wie er in einer Mitteilung diesen Mittwoch bekannt gab. Für die Erstellung, den Betrieb und die Wartung von Flüssiggasanlagen, die heute in Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und der Suva geregelt sind, sei eine spezifische Rechtsgrundlage erforderlich, schreibt der Bund dazu. Diese spezifische Regelung stellt nun der der neuen Artikel 32c der Verordnung dar. Die neuen Bestimmungen treten am 1. April 2017 in Kraft.

Der SVGW hat sich in Rahmen der Vernehmlassung gegenüber dem neuen Artikel 32c kritisch geäussert. Grundsätzlich passen aus Sicht des Vereins Vorschriften für ein bestimmtes Medium -  in diesem Fall Flüssiggas - von der Systematik her nicht in die VUV. Dazu kommt, dass die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS die Befugnis erhält, Richtlinien in Bereichen zu erlassen, die über den Arbeitnehmerschutz hinausgehen. Damit wird die Fachkompetenz anderer Organisationen unzulässig beschnitten, die sich beispielsweise mit der Umsetzung von Brandschutzgesetzgebung, Druckgeräteverordnung, Gasgeräterichtlinie, Maschinenrichtlinie oder Produktsicherheitsgesetzgebung beschäftigen.

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