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Fachartikel
27. Mai 2021

Marktüberwachung

Erfolgsfaktor Produktesicherheit

Produkte – gleich welcher Art – dürfen weder Menschen, Tiere, Sachen noch die Umwelt gefährden. Im Auftrag des Bundes überwacht der SVGW seit 2004 den Schweizer Markt für gastechnische Produkte. Basis hierzu bildet das Bundesgesetz über die Produktesicherheit, kurz PrSG, das 2010 in Kraft trat.
Lorenz Bützberger 

Produkte – gleich welcher Art – dürfen weder Menschen, Tiere, Sachen noch die Umwelt gefährden. Um die Produktesicherheit zu gewährleisten, braucht es Gesetzgebung und Kontrollorgan. Im Rahmen eines Leistungsauftrags des Bundes überwacht der SVGW seit 2004 den Schweizer Markt für gastechnische Produkte. Basis hierzu bildet das Bundesgesetz über die Produktesicherheit, kurz PrSG (SR 930.11), das 2010 in Kraft trat.

Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Das PrSG kommt subsidiär als Auffanggesetz zur Anwendung, das heisst überall dort, wo keine spezifische bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird (z. B. im Lebensmittelrecht, Baumaterialienrecht).
Das PrSG richtet sich an Hersteller und Vertreiber von Produkten aller Art. Gleichzeitig erlaubt es den Behörden, produktebezogene Massnahmen gegenüber den Wirtschaftsakteuren zu ergreifen, falls die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden.

Inverkehrbringen von Produkten

Unter dem «Inverkehrbringen» wird gem. PrSG das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produktes verstanden, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt wird unter anderem der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch des Produktes.
Es gilt, dass Produkte bei «normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung» die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden dürfen. Unter die «vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung» fällt auch der unvorsichtige oder ungeschickte Umgang mit einem Produkt sowie dessen Fehlgebrauch, sofern er nicht völlig abwegig oder missbräuchlich ist: So ist es zum Beispiel nicht völlig abwegig, wenn der Backofen eines gasbetriebenen Haushaltherdes zu Heizzwecken benutzt wird. Die Folge kann jedoch eine tödliche Kohlenmonoxidvergiftung sein und der Hersteller tut gut daran, diese Art der Verwendung in der Gebrauchsanweisung ausdrücklich zu verbieten.
Zum Inverkehrbringen gehört unter anderem auch, dass die Art der Darbietung dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Produktes entspricht. Das geht von der Aufmachung, der Verpackung, den Gebrauchs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, den Warn- und Sicherheitshinweisen bis hin zu den Angaben zur Entsorgung und «sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen». Zum letzten Punkt dürfte auch die Angabe der zulässigen Gebrauchsdauer gehören: Die weiter unten erwähnte Produktebeobachtungs- und Meldepflicht gemäss Art. 8 PrSG gilt nämlich während der «angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer des Produktes»: Ohne eine auf dem Produkt angebrachte Angabe einer zeitlichen Gebrauchsdauer darf das Produkt somit vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer überhaupt nicht mehr aus den Augen gelassen werden.
Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit des Verwenders hat der Hersteller auch zu berücksichtigen, ob sein Produkt für Konsumenten (Laien) oder Fachleute bestimmt ist: Falls ein für Fachleute bestimmtes Produkt in vorhersehbarer Weise in die Hände von Konsumenten geraten kann (Produktemigration), was zum Beispiel oft in Baumärkten der Fall ist, darf sich der Hersteller nicht bloss mit jener Sicherheit begnügen, die für erfahrene Fachleute ausreicht.

Sichere Produkte

Als «Produkt» bezeichnet PrSG Art. 2 «eine verwendungsbereite, bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet». Das PrSG gilt somit nicht für ein (unbewegliches) Gebäude, wohl aber für die in ein Gebäude eingearbeitete Ausrüstung wie z. B. Gasleitungen, Armaturen, Heizkessel oder Abgasleitungen, soweit diese nicht unter das Bauproduktegesetz (BauPG, SR 933.0) fallen. Auch Trinkwasser sowie das verteilte Erdgas in den Leitungen sind im Sinne des PrSG Produkte (!).
Sicher sind diese Produkte, wenn sie entweder die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (sofern solche in Form von Gesetzen und Verordnungen durch den Bundesrat erlassen wurden) oder wenn sie bei Fehlen solcher Anforderungen dem Stand des Wissens und der Technik (früher: anerkannte Regeln der Technik) entsprechen.
War bereits die Kenntnis des bis ins Jahr 2010 geltenden Standes der «anerkannten Regeln der Technik» eine Herausforderung, so stellt der seither geforderte «Stand des Wissens und der Technik» für den Inverkehrbringer eine noch höhere Hürde dar. Es bedeutet aber auch, dass die mit dem Vollzug der gesetzlichen Vorgaben betraute Behörde über dieses produktespezifische Wissen verfügen bzw. es extern einkaufen müsste, um dem Inverkehrbringer im konkreten Fall vorhalten zu können, dass sein Produkt nicht diesem Stand entspricht.
Wird ein Produkt nach bezeichneten technischen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Hersteller oder Vermarkter von Produkten müssen die Sicherheit von Produkten auf Verlangen der Kontrollorgane jederzeit nachweisen können. Eine formelle Konformitätserklärung braucht es jedoch nur, wenn eine solche für bestimmte Produkte von den entsprechenden sektoriellen Erlassen vorgeschrieben ist (z. B. in der Maschinen- oder der Gasgeräteverordnung). In den übrigen Fällen muss nachgewiesen werden können, dass eine Risikoanalyse und eine Risikobeurteilung durchgeführt worden sind.

Hersteller

Die Verantwortung für die Sicherheit eines Produktes obliegt von der Konzeption, Fabrikation und Darbietung in allen Entstehungsphasen der Selbstverantwortung des Herstellers. Wer als rechtlicher Vertreter eines ausländischen Herstellers auftritt, wird vom Gesetz dem Produzenten gleichgestellt.
Wer ein Produkt wiederaufbereitet oder durch seine Tätigkeit dessen Sicherheitseigenschaften beeinflusst, wird ebenfalls zum Hersteller, so z. B. etwa Gasversorgungsunternehmen, die Erdgas odorieren oder dessen Versorgungsdruck verändern.
Als Hersteller im Sinne des PrSG gelten unter anderem auch sogenannte Quasi-Hersteller, das heisst solche, die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke, Logo) oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen.

Pflichten nach dem Inverkehrbringen

Die Verantwortung für die Produktesicherheit endet nicht im Moment, in dem ein Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Art. 8 PrSG auferlegt dem Inverkehrbringer nämlich sogenannte Nachmarktpflichten in Form einer Produktebeobachtungspflicht und einer Meldepflicht an das Vollzugsorgan, die sich nahtlos an das Inverkehrbringen anschliessen. Diese Pflichten gelten jedoch nur für Produkte, die für Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumenten benutzt werden können (Konsumenten sind Personen, die ein Produkt ausschliesslich zu einem privaten Zweck erwerben).

Die Produktebeobachtungspflicht bedingt, dass der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen trifft, um während der angegebenen (oder bei fehlenden Angaben während der vernünftigerweise vorhersehbaren) Gebrauchsdauer die Gefahren, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können, zu erkennen, allfällige Gefahren abzuwenden und das Produkt rückverfolgen zu können.
Diese Nachmarktpflichten bedingen, dass ein Unternehmen ein gut funktionierendes Sicherheitsmonitoring unterhält. Der Aufwand dazu ist nicht zu unterschätzen: Kundenbeschwerden müssen ernst genommen und analysiert werden, um ein allfälliges Sicherheitsmanko eines Produktes zu erkennen; sie dürfen nicht mit einem Entschuldigungsbrief und
einem Warengutschein erledigt werden. Ruft eine Konkurrenzfirma ihr Produkt zurück, so hat ein Inverkehrbringer zu kontrollieren, ob das eigene Produkt nicht eventuell vom gleichen Problem betroffen ist. Das Gesetz schreibt vor, dass der Hersteller oder Importeur bei den ausgelieferten Produkten im Falle von Beanstandungen nötigenfalls Stichproben durchführt, um sich zu vergewissern, dass alle Produkte sicher sind.
Die Forderung der Rückverfolgbarkeit setzt voraus, dass auch ein Händler jederzeit nachweisen kann, an welche Empfänger auf der nächsttieferen Vertriebsstufe er die Produkte geliefert hat. Diese Forderung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Angemessenheit, sodass nicht bei allen Produktkategorien eine restlose Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden muss. Im Gegensatz zu einem Auftragshersteller, der seine Kunden kennt, kann beispielsweise einem Grossverteiler von Lebensmitteln rein faktisch nicht zugemutet werden, sein Produkt bis zum Endkunden rückverfolgen zu können – eine rein geografische Rückverfolgbarkeit dürfte genügen.
Mit dem Erkennen möglicher Gefahren ist es jedoch nicht getan: Hersteller und Importeure müssen Vorkehrungen treffen, damit sie in der Lage sind, erkannte Gefahren auch abzuwenden. Sie müssen daher über ein Konzept verfügen, das die Rücknahme der Produkte aus den Verkaufskanälen, die Warnung der Verwender und im schlimmsten Fall den Rückruf von den Besitzern ermöglicht.
Damit jedoch nicht genug: Sobald der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, muss er das zuständige Vollzugsorgan unverzüglich informieren, was gleichbedeutend ist mit einer Selbstanzeige.

Vollzug des PrSG durch SVGW

Der Staat sorgt für die Überwachung der Produkte auf dem Markt und beaufsichtigt den Vollzug. Verstösse gegen das Gesetz sanktioniert er mit Strafe. Als vom Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnete Fachorganisation ist der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches das zuständige Kontrollorgan für Produkte des Gasbereiches im betrieblichen und nicht betrieblichen Bereich.
Seit Frühjahr 2018 gelten in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Gasgeräten, die z. B. zum Kochen, Heizen, Kühlen, Beleuchten etc. verwendet werden, grundsätzlich die gleichen Regeln wie in der Europäischen Union; dies weil die Schweizerische Gasgeräteverordnung (GaGV; SR 930.116) bezüglich der nötigen Konformitäts- bzw. Sicherheitsnachweise fast ausschliesslich auf die Europäische Gasgeräteverordnung (EU) 2016/426 verweist.
Art. 10 PrSG erteilt den Vollzugsorganen die Kompetenz, die in Verkehr gebrachten Produkte zu kontrollieren und nötigenfalls Muster zu erheben. Wenn es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwender oder Dritter erforderlich ist, kann das Vollzugsorgan das weitere Inverkehrbringen und sogar den Export des Produktes verbieten. Es hat die Kompetenz, eine Warnung vor der Produktegefahr, die Rücknahme aus den Vetriebskanälen sowie den Rückruf anzuordnen oder nötigenfalls selbst zu vollziehen.

Konkrete Durchführung

Der SVGW führt zur Marktüberwachung Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise. Die konkrete Durchführung geschieht folgendermassen:
– Besuch von Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen
– Besuch von Herstellern, Importeuren, Grossverteilern, Fachgeschäften und anderen Inverkehrbringern
– Kontrolle der Werbung (Kataloge, Presse, Internet)
– Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (im Bedarfsfall)
– Nachkontrolle beanstandeter Produkte (im Bedarfsfall)

In einem ersten Schritt werden vom Inverkehrbringer die in der Gasgeräteverordnung vorgeschriebenen Konformitätsnachweise einverlangt (Typenprüfzertifikat, Produktionsüberwachungsnachweis, Konformitätserklärung und Risikoanalyse des Herstellers, Betriebs- und Wartungsanleitung sowie die Geräteaufschriften/-plaketten. Ergeben sich gestützt auf diese Unterlagen Hinweise auf Mängel in den technischen Unterlagen oder auf Mängel am Gasgerät selber, werden nach Anhörung des Inverkehrbringers vom SVGW allenfalls notwendige Schritte eingeleitet, um das fehlerhafte Produkt aus dem Verkehr zu ziehen (z. B. Aussprechung eines Verkaufsverbotes, Verfügung eines Produkterückrufs etc.)
Der gesamte Kontrollvorgang läuft ohne Kostenfolge für den Inverkehrbringer ab, sofern die eingeforderten Unterlagen vollständig und termingerecht eingereicht werden und die Überprüfung ergibt, dass das Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Formelle Mängel, Hersteller- und Betreibermängel

Ein Mangel an einem Produkt liegt gemäss Art. 22 PrSV nicht nur dann vor, wenn er technischer Natur ist: Auch wenn formelle Voraussetzungen nicht erfüllt sind – z. B. wenn die Unterlagen zur Bewertung der Konformität (z. B. eine Konformitätserklärung oder der Prüfbericht einer Drittstelle) – nicht vorgelegt werden können. Die Inverkehrbringer tun also gut daran, sich die Übergabe der erforderlichen Unterlagen und Informationen bereits bei Vertragsabschluss vom Lieferanten zusichern zu lassen, um diese im Falle einer Kontrolle den Behörden rechtzeitig herausgeben zu können («schubladenbereit»). Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Betriebsanleitungen für in der Schweiz gehandelte Produkte grundsätzlich in den drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) verfasst sein müssen, was mit Blick auf allfällige Übersetzungskosten idealerweise bereits beim Vertragsabschluss zu berücksichtigen ist.
Zu berücksichtigen ist auch der Unterschied zwischen Hersteller- und Betreibermängeln: Das PrSG richtet sich an denjenigen, der Produkte in Verkehr bringt, und nicht an den Betreiber (dieser Bereich wird durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, abgedeckt).
Der SVGW hat sich deshalb im Rahmen der mit dem SECO vertraglich definierten Vollzugstätigkeit im Bereich PrSG in erster Linie mit Herstellermängeln und nicht mit Betreibermängeln auseinanderzusetzen.

Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse»

Gemäss dem «Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse» (THG, SR 946.51) können Produkte, die in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Anforderungen frei zirkulieren (Übernahme des sogenannten «Cassis-de-Dijon-Prinzips»).
Das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» findet jedoch nur subsidiär Anwendung in Produktebereichen, in denen nicht bereits andere staatsvertragliche Regelungen bestehen. Im für die Branche besonders wichtigen Bereich der Gasgeräte gilt für die überwiegende Mehrheit der Produkte das im Rahmen der sogenannten Bilateralen I vom 1. Juni 2002 abgeschlossene «Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» (Mutual Recognition Agreement/MRA, SR 0.946.526.81) und deren Umsetzung für den Gasbereich in der GaGV, weshalb das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» praktisch nur für solche Gasgeräte Bedeutung hat, die nicht unter die harmonisierte Regelung der GaGV fallen (Geräte im sogenannten nicht harmonisierten Bereich).

Der Artikel basiert im Wesentlichen auf dem Artikel (gwa 9/10) des ersten Marktüberwachers des SVGW: Siegfried V. Baumgartner. Als der SVGW 2004 das Mandat zur Marktüberwachung von gastechnischen Produkten erhielt, baute Baumgartner den neuen Geschäftsbereich auf. Er war bis 2012 – als er nach 32 Jahren beim SVGW in Pension ging – als Marktüberwacher tätig.
Da sich weder Gesetzeslage noch Aufgabe des SVGW im Bereich der Marktüberwachung von 2010 und heute grundlegend unterscheiden, hat der Artikel von Baumgartner nach wie vor Gültigkeit. Peter Bürki, Marktüberwacher seit 2017, hat den Artikel für A&G nun überarbeitet, aktualisiert, ergänzt und den derzeitigen Gegebenheiten angepasst.

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