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07. Dezember 2022

Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen

Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen

Ab 1. Januar 2023 können Projekte für neue Nebennutzungsanlagen – unabhängig ihrer Leistung – von einem Investitionsbeitrag profitieren. Weiterhin gefördert werden erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Nebennutzungsanlagen. Dies gilt u.a. für neue Nebennutzungsanlagen wie Abwasserkraftanlagen, Trinkwasserkraftanlagen und Beschneiungsanlagen.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst. Das Revisionspaket baut die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien aus. Dies gilt u.a. für neue Nebennutzungsanlagen wie Trinkwasserkraftanlagen, Abwasserkraftanlagen und Beschneiungsanlagen.

Ab 1. Januar 2023 können Projekte für neue Nebennutzungsanlagen – unabhängig ihrer Leistung – von einem Investitionsbeitrag profitieren. Weiterhin gefördert werden erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Nebennutzungsanlagen. 

Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent* der anrechenbaren Investitionskosten. Projekte für erhebliche Erneuerungen können mit einem Investitionsbeitrag von bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unterstützt werden. (* in der Regel)

Wichtige Rahmenbedingungen:

  1. das Projekt muss baubewilligt oder baureif sein
  2. mit dem Bau der Anlage darf erst nach der Zusicherung des Investitionsbeitrags begonnen werden

Mehr Informationen finden Sie im Faktenblatt unter Investitionsbeiträge Wasserkraft.

Faktenblatt: Investitionsbeiträge Wasserkraft (admin.ch)

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