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03. November 2025

Bundesrat

Anpassungen an der ChemRVV und VVEA

Ende Oktober 2025 hat der Bundesrat Verordnungen in den Bereichen Chemikalien, Altlasten, Luftreinhaltung, Biotopschutz und Abfall genehmigt. Die Anpassungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung betreffen unter anderem per- und polyfluorierte Alkylverbindungen und Mikroplastik. Eine präzisierte Version der Abfallverordnung ist ebenso genehmigt worden.

Unter den vom Bundesrat Ende Oktober 2025 genehmigten Verordnungen ist auch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Laut Bundesrat wurde sie an das geltende EU-Recht angeglichen und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Damit sollen Handelshemmnisse vermieden und Gesundheit und Umwelt besser geschützt werden. Regelungen des EU-Rechts zu per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) und zu Mikroplastik wurden übernommen. Dazu gehöre das Verbot des Stoffs Perfluorhexansäure. Geregelt werden Anwendungen, in denen sich diese PFAS leicht ersetzen lassen, weil ihr voller Funktionsumfang nicht benötigt wird. So zum Beispiel in bestimmten Textilien, Materialien aus Papier oder Karton mit Lebensmittelkontakt und Zubereitungen wie Skiwachsen oder Kosmetika. Ebenfalls verboten wird die Zugabe von Mikroplastik in Kosmetik- und Waschmitteln. In Einklang mit der EU wurden zudem Vorschriften zu bleihaltigem Polyvinylchlorid (PVC) und zu Formaldehyd freisetzenden Gegenständen eingeführt.

Präzisierung der Pflicht zur Phosphor-Rückgewinnung

Eine weitere Verordnung betrifft die Abfallverordnung (VVEA). Wesentliche Anpassungen der VVEA betreffen die anteilsmässige Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm zur Deckung des inländischen Bedarfs. In Artikel 15a legt der Bundesrat fest, dass zur Deckung des inländischen Bedarfs mindestens 16 Kilogramm Phosphor pro Tonne Klärschlamm, Trockensubstanz sowie Phosphor aus Tier- und Knochenmehl vollständig zurückzugewinnen sind. Artikel 15b VVEA listet auf, welche Nachweise der Phosphor-Rückgewinnung die Abgeber von Klärschlamm oder Klärschlammasche sowie Tier- und Knochenmehl dem jeweiligen Kanton erbringen müssen.

Nicht zuletzt wird die derzeitige Frist zur Umsetzung nach Artikel 51 VVEA (1. Januar 2026) durch eine neue Frist ersetzt. Die Kantone müssen bis zum 1. Januar 2028 dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept (Klärschlammentsorgungsplan oder Abfallplanung) vorlegen, wie sie die Phosphor-Rückgewinnung umsetzen werden.

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