Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) widerrief nach einer gezielten Überprüfung im Dezember 2019 die Bewilligung von Fungiziden, die auf dem Wirkstoff Chlorothalonil basieren. Das Verbot des Wirkstoffes wurde mit sofortiger Wirkung verfügt. Es wurde keine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für Lagerbestände gewährt. Im Januar 2020 hatte der Konzern Syngenta Agro als Anbieter eines Fungizids mit dem Wirkstoff Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Jetzt bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Verbot und auch die Nichtgewährung der Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist im Beschwerdeverfahren. Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Im Beschwerdeverfahren brachte Syngenta vor, dass nicht alle im Grundwasser gemessenen Metaboliten (z.B. M4 und M12) gesundheitsschädlich seien, weil das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (das am Überprüfungsverfahren des BLW als Fachbehörde beteiligt war) diese Metaboliten in einem Gutachten als «nicht relevant» erachtet habe - also als nicht gesundheitsgefährdend.
Im Beschwerdeverfahren argumentierte das BLV als neue Zulassungsstelle und Vorinstanz, dass trotz des Gutachtens alle Metaboliten von Chlorothalonil als «relevant» betrachtet werden müssten. Unabhängig davon sei von Grenzwertverletzungen und von einer Gesundheitsgefährdung infolge des Chlorothalonil-Einsatzes auszugehen.
Bei der Beurteilung des Falles kam nicht die am 1. Dezember 2025 in Kraft getretene totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) zur Anwendung, da das Verbot schon 2019 erlassen worden war. Trotzdem hatte das Bundesverwaltungsgericht gewisse, erst nach dem Erlass in Kraft getretene, Änderungen einzelner Gesetzesartikel zu berücksichtigen. Einer davon schreibt die Übernahme von Beurteilungsergebnissen aus einem EU-Verfahren vor. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die EU-Kommission stuften den Einsatz von Chlorothalonil als eine erhebliche Gefährdung von Amphibien und Fischen ein. Bereits basierend auf dieser Erkenntnis ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Bewilligung des chlorothalonilhaltigen Fungizids rechtmässig sei.
Aber auch auf der Basis des bisherigen Rechts gelangt man laut Gericht zum selben Ergebnis. Die Bewilligung wurde im Wesentlichen mit der Belastung des Grundwassers begründet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation zurückgewiesen, wonach alle Chlorothalonil-Metaboliten relevant seien. Vier davon seien es nicht - darunter die häufiger im Grundwasser vorgefundenen Metaboliten M4 und M12. Das Vorkommen dieser beiden mit einem Wert von über 0,1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser würde laut Gericht den Widerruf des Fungizids nicht rechtfertigen. Die Grenzwerte würden nämlich nur für relevante, beziehungsweise gesundheitsschädigende Metaboliten gelten.
Da aber auch relevante Metaboliten von Chlorothalonil vereinzelt in Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser nachgewiesen worden seien, erweise sich der Widerruf der Bewilligung zum Schutz des Grund- und Trinkwassers als rechtens - zusätzlich zum erwähnten Aspekt der Umweltgefährdung.
Auch die gegen die Nichtgewährung der Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist erhobenen Argumente von Syngenta hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Entscheidend ist dabei insbesondere die Gefährdung von Amphibien und Fischen.
sda
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