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Fachartikel
02. Juni 2025

SVGW Gas

G13 «Einspeisung erneuerbarer Gase» - überarbeitet und neu strukturiert

Die Integration der weiterentwickelten EU-Normen im Bereich erneuerbare Gase und die vollumfängliche Aufnahme von Wasserstoff sind die beiden wichtigsten Neuerungen der revidierten Richtlinie G13. Letzteres zeigt sich zum einen im hohen Detaillierungsgrad bei der Einspeisung von Wasserstoff in H-Gasnetze (Erdgas und Biomethan), zum anderen in der erarbeiteten Grundlage für die Einspeisung in Wasserstoffnetze. Die neue G13 harmoniert in Sachen Gasbeschaffenheit mit der Richtlinie G18, bezüglich Messung der thermischen Energie und Datenaustausch mit der G23. Ihre Inkraftsetzung ist per 1. Juli 2025 vorgesehen.
Bettina  Bordenet  

Die SVGW-Richtlinie G13 behandelt die technischen Anforderungen an die Einspeisung erneuerbarer Gase. 2004 als «Richtlinie für die Einspeisung von Biogas ins Erdgasverteilnetz» lanciert, wurde ihr Geltungsbereich 2016 erweitert. Hinzu kamen erneuerbarer Wasserstoff sowie erneuerbares Methan. Die Revision führte zu einer Namensanpassung der G13. So wurde Biogas mit dem Oberbegriff «erneuerbare Gase» ersetzt.

Nun wurde die G13 «Richtlinie für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen» erneut grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Dabei wurden die Weiterentwicklungen der entsprechenden europäischen Normen integriert. Allen voran zu nennen ist die SN EN 17928:2024 (Teil 1–3) «Gasinfrastruktur – Einspeiseanlagen». Sie beschreibt die funktionellen Anforderungen von Einspeiseanlagen in der Gasinfrastruktur: Teil 1 – allgemeine Anforderungen; Teil 2 – spezifische Anforderungen für die Einspeisung von Biomethan; Teil 3 – spezifische Anforderungen für die Einspeisung von Wasserstoff.

Geltungsbereich der revidierten G13

Die revidierte G13 definiert Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung (Fig. 1) erneuerbarer Gase (Biogas, Biomethan, erneuerbares Methan und erneuerbarer Wasserstoff) in Gasnetze für H-Gas und für die Wasserstoff-Gasfamilie gemäss SVGW-Richtlinie G18 «Gasbeschaffenheit». Damit ist der Wasserstoff voll integriert in der G13. So ist zum einen die Einspeisung von Wasserstoff detailliert beschrieben. Gemäss der aktuell gültigen G13 (Ausgabe 2016), in der zwar keine technischen Vorgaben für die Wasserstoffeinspeisung definiert sind, ist dies bereits heute möglich und wird in Solothurn seit 2016 auch gemacht. Zum anderen legt die überarbeitete Richtlinie G13 die Grundlage für die Einspeisung von Gasen in Wasserstoffnetze.

Mit der Richtlinie sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Einhaltung der Anforderung der G18 bezĂĽglich Gasbeschaffenheit bei der Einspeisung sowie Sicherstellen einer einwandfreien Messung der Gasbeschaffenheit nach G18 sowie der Energie nach G23 «Metering-Code Gas»
  • Festlegung von weiteren Anforderungen fĂĽr erneuerbare Gase, die ins Gasnetz eingespeist werden – Aufbereitung des einzuspeisenden Gases nach den anerkannten Regeln der Technik
  • Sicherer Betrieb der Anlage sowie Vermeidung von Schäden und Unfällen


Die Ziele machen deutlich, dass die totalrevidierte G13 nicht für sich alleine steht, sondern zusammen mit den Richtlinien G18 und G23 ein Gesamtpaket bildet. Das dazugehörige SVGW-Reglement G209 für die «technische Abnahme, Zulassung und Betriebsaufsicht von Anlagen zur Einspeisung von erneuerbaren Gasen» beschreibt den Genehmigungsprozess und Betriebsaufsicht aus gastechnischer Sicht.

Die Einspeisung erneuerbarer Gase muss zwei Anforderungskataloge erfüllen: Auf der einen Seite sämtliche technische Anforderungen, auf der anderen Seite die ökonomische Nachhaltigkeit, der Rechnung zu tragen ist. Während Ersteres durch die konsequente Anwendung der G13 erreicht werden kann, bedarf Letzteres zur Steuererleichterung die Anerkennung als erneurbares Gas.

Anerkennung als erneuerbare Gase

Gasnetzbetreiber in der Schweiz haben sich gemäss der «Grundsätze der Schweizer Gasindustrie für Biogas und andere erneuerbare Gase» verpflichtet, dass alle in der Schweiz produzierten und/oder eingespeisten erneuerbaren Gase die ökologischen und sozialen Anforderungen an die Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe erfüllen.

Die Herstellung von erneuerbaren Gasen zur Verwendung als Treibstoff (erneuerbare Treibstoffe) unterliegt der Mineralölsteuergesetzgebung (MinöStG): Wer erneuerbare Gase als Treibstoff herstellt und in ein Gasnetz einspeist, muss vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG als Herstellungsbetrieb bewilligt sein (Art. 3 i. V. m. Art. 27 MinöStG).

Bis Ende 2024 wurden die produzierten erneuerbaren Gasmengen in der Clearingstelle, geführt vom Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG), erfasst. Anfang 2025 hat das Schweizer Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe (HKN-System BT) die Erfassung, Überwachung der Weitergabe, Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN) übernommen. Das Bundesamt für Energie BFE ist die verantwortliche Aufsichtsbehörde für das HKN-System BT (gemäss VHBT-Verordnung über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe).

Der Betreiber des Herstellungsbetriebs muss zusätzliche Anforderungen der Behörden gemäss den relevanten Gesetzen und Verordnungen erfüllen. Dazu gehören: MinöStG, Mineralölsteuerverordnung (MinöStV), Verordnung des UVEK über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV), Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) und die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT).

 

Verantwortlichkeiten und Abgrenzung

Anforderungen an die Produktion der erneuerbaren Gase werden in der SVGW Richtlinie G13 nicht betrachtet, hierfür kann das SVGW-Merkblatt G10002 «Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Gasinstallationen in Biogasanlagen» beigezogen werden.

Neben den technischen Anforderungen an die Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen müssen auch Abklärungen zwischen dem Betreiber der Einspeiseanlage und demjenigen des Gasnetzes, in das eingespeist werden soll, vorgängig gemacht werden. Aus diesem Grund wurde der Prozess der technischen Einspeisegenehmigung detailliert definiert (Fig. 2).

Bereits in der Planungsphase muss die Aufnahmekapazität des Netzes, in Form eines Einspeisegehrens an den Netzbetreiber überprüft werden. Die Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen müssen neben den Genehmigungsprozessen bei Gemeinde und Kanton zusätzlich ein Planvorlageverfahren für gastechnische Belange gemäss SVGW-Reglement 209 beim Technischen Inspektorat des schweizerischen Gasfaches TISG durchlaufen. Hierbei wird sichergestellt, dass die Anforderungen der G13 eingehalten werden können. Dazu gehören Sicherheitsanforderungen, z. B. in den Bereichen funktionale Sicherheit, Arbeitssicherheit sowie Explosions- und Brandschutz. Auch wird überprüft, ob die vorgelegten Pläne die Anforderungen an die Gasbeschaffenheit und die Messung von Volumen und thermischer Energie erfüllen können. Wenn eine Einspeisung möglich ist und ein Einspeisevorhaben umgesetzt werden soll, sind Netzanschluss, Einspeisung, Gasabnahme und gegebenenfalls Netznutzung zwischen dem Betreiber der Einspeiseanlage und dem Gasnetzbetreiber verbindlich zu regeln. Verantwortlichkeiten sowie Eigentumsgrenzen sind zu vereinbaren (Fig. 3).

Nach der Inbetriebnahme kann die Abnahme der Aufbereitungs- und Einspeiseanlage gemäss Reglement G209 durchgeführt werden. Aus gastechnischer Sicht kann dann eine ordnungsgemässe Einspeisung erfolgen.

Beschaffenheit des eingespeisten Gases

Grundsätzlich kann das aufbereitete Gas, je nach Art oder Aufbereitungsgrad, als Austauschgas oder Zusatzgas in das Gasnetz eingespeist werden. Bei einem Austauschgas muss die Aufbereitung so geschehen, dass die Beschaffenheit nach G13 bereits am Einspeisepunkt gewährleistet ist, z. B. für zu Biomethan aufbereitetes Biogas, das in ein H-Gasnetz eingespeist wird.

Bei einer Einspeisung als Zusatzgas muss die Gasbeschaffenheit des einzuspeisenden Gases so eingestellt werden (Menge und Beschaffenheit), dass das Gemisch (Zusatzgas und vorhandenes Gas im Netz) die Anforderungen spätestens am nächstgelegenen Verbrauchs- oder Netzkopplungspunkt zu nachgelagerten Netzen erfüllt. Dies entspricht zum Beispiel einer Einspeisung von Wasserstoff oder teilaufbereitetem Biogas ins H-Gasnetz. Die Einspeisung ist hier mengengeregelt und abhängig von der Gasbeschaffenheit im Netz.

Aufbereitungsanlage

Die Aufbereitungsanlagen mĂĽssen so gestaltet werden, dass die erforderliche Gasbeschaffenheit des eingespeisten Gases als Austauschgas, bzw. als Zusatzgas erfĂĽllt werden kann. Sie muss auf den vorgelagerten Produktionsprozess abgestimmt sein. Im Allgemeinen mĂĽssen diese Anlagen der Maschinenverordnung (MaschV, SR819.14) entsprechen.

Aufbereitungsanlagen von Biogas aus Vergärung und Vergasung von Biomasse haben üblicherweise eine Abtrennung des enthaltenen Kohlendioxids (CO₂), um die Einspeisung als Biomethan zu erreichen. Hier muss dafür gesorgt werden, dass im entstehenden Off-Gas der Restmethanwert eingeschränkt wird, um die Treibhausgasemissionen zu mindern. Der Restmethanwert ist definiert als Verhältnis zwischen der Methanmenge, die während des Normalbetriebs der Aufbereitungsanlage in die Atmosphäre entweicht, und der Methanmenge im Rohgas, das an die Aufbereitungsanlage übergeben wird. Die Gasbranche hat sich selbst einen Grenzwert gesetzt. Der bisherige Grenzwert gemäss G13 (Ausgabe 2016) liegt bei 2,5%. Jetzt wird dieser Wert stark herabgesetzt und nach Grösse der Aufbereitungskapazität (Rohgas) abgestuft. Die kleineren Anlagen ≤ 150 m³/h gilt ein Grenzwert von 1,5%, für Anlagen 100–500 m³/h gilt 1,0% und für > 500 m³/h gilt 0,5%. Dies spiegelt die technische Machbarkeit sowie ökonomische und energetische Randbedingungen.

Ăśblicherweise sind die Gasmesssysteme fĂĽr die Beschaffenheit in der Aufbereitungsanlage integriert. Die G13 gibt neu detaillierte Vorgaben fĂĽr die Messsysteme vor.

Einspeiseanlage

Die Einspeiseanlage ist ein Teil der Gasnetzinfrastruktur, die Anlage muss den Anforderungen für den Transport und Verteilung von Gasen der Gasbeschaffenheit nach SVGW-Richtlinie G18 entsprechen und den entsprechenden Gesetzgebungen. Zusätzlich muss die SN EN 17928 Teil 1–3, Gasinfrastruktur – Einspeiseanlagen erfüllt sein. Dies Norm wurde kürzlich entwickelt und ist seit 2024 einzuhalten. Diese Einspeiseanlage ist grundsätzlich eine Gasdruckregel- und Messanlage. Zusätzlich müssen im Rahmen der anlagenübergreifenden Sicherheit, unzulässige Betriebszustände, insbesondere bei Druck, Temperatur und Gasbeschaffenheit verhindert werden.

Vor allen Dingen muss verhindert werden, dass Gas mit unzulässiger Beschaffenheit ins Gasnetz eingespeist werden kann. Dies kann durch Massnahmen, wie Rückführen in den vorgelagerten Prozess, Umschalten auf weitere Verbraucher oder Fackelbetrieb, erreicht werden.

Gasmesssyteme

Üblicherweise sind die Gasmesssysteme für die Beschaffenheit in der Aufbereitungsanlage integriert. Die G13 enthält neu detaillierte Vorgaben für die Messsysteme. Des Weiteren müssen auch die Vorgaben zur Energie- und Volumenmessung sowie Datenaustausch nach SVGW-Richtlinie G23 eingehalten werden.

Abnahme nach Inbetriebnahme

Nach der Inbetriebnahme erfolgt eine sicherheitstechnische Abnahme gemäss Reglement G209. Hierbei wird überprüft, ob die technischen Anforderungen gemäss SVGW-Richtlinie G13 eingehalten werden. Zusätzlich kann ein Leistungstest zur maximalen Einspeisekapazität durchgeführt werden. Die Konformitätsbestätigung zur Einhaltung der G13 kann ebenfalls für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Mineralölsteuergesetzgebung verwendet werden.

Zur Überwachung der Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen im Betrieb wird jährlich überprüft, ob die Anforderungen der G13 eingehalten werden.

Die Richtlinie G13 fĂĽr die Einspeisung von erneuerbaren Gasen wurde grundlegend ĂĽberarbeitet und neu strukturiert. Sie tritt voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft.

Inkraftsetzung im Sommer 2025

Nach der Vernehmlassung der Richtlinie G13 im Sommer 2024 wurde durch die Unterkommission G-UK4 «Erneuerbare Energien und Gasqualität» die eingegangenen Kommentare bewertet und eingearbeitet. Mittlerweile hat der Vorstand die revidierte Richtlinie G13 genehmigt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Juli 2025 geplant.

Arbeitsgruppe

Mit der Ausarbeitung der G13 wurde eine Arbeitsgruppe betraut, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

  • Chris Stahel, Energinova AG (Vorsitzender)
  • Cristina Antonini, VSG
  • SĂ©bastien Germano, Holdigaz SA
  • Niclas GĂĽndel, Limeco
  • Ivo Reichenbach, Rovi Energie
  • Alex Rudischhauser, Energie360° AG
  • RenĂ© R. von Rohr, Regio Energie Solothurn
  • Markus Stöckli, Energie Thun AG
  • Markus von Arx, Suva
  • Tobias. MĂĽhle, TISG
  • Roger Vogt, TISG
  • Bettina Bordenet, SVGW
  • Matthias Hafner, SVGW
  • Andreas Peter, SVGW

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