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27. September 2016

Gewässerschutzverordnung

Verbesserungsvorschläge zur Gewässerschutzverordnung

Der Verzicht auf jeglichen Gewässerraum bei kleinen Gewässern und auf die explizite Erwähnung von Trinkwasseranlagen sind zwei Punkte, die der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) beim Entwurf zur Änderung der Gewässerschutzverordnung bemängelt. Er beantragte darum in der Anhörung, die Mitte September ablief, entsprechende Anpassungen. 

Die Delegation der Kompetenzen auf kantonale Ebene führt aus Sicht des SVGW zu einem potenziell uneinheitlichen Vollzug bei der Bestimmung des Gewässerraumes. Insbesondere der Verzicht auf jeglichen Gewässerraum bei kleinen Gewässern kann zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität führen. Daher und zum Schutz der Trinkwasserressourcen fordert der Verein, dass sichergestellt wird, dass die vorgesehene Änderung von Art. 41a, Abs. 5, Bst. d (Verzicht auf Ausscheidung von Gewässerraum bei kleinen Gewässern) in keinem Fall zu einer Verschlechterung der heutigen Regelung (Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung sowie Anhang 1 Ziffer 9.6 der Direktzahlungsverordnung) führt. Mit Pufferstreifen gemessen ab Uferlinie ist dies nicht gewährleistet.

Zudem beantragt der SVGW in Art. 41c Abs. 1 Bst. d auch Trinkwasseranlagen explizit aufzuführen (z.B. "...der Gewässer- und Trinkwassernutzung"). Damit können damit Missverständnisse und allfällige Probleme bzw. Diskussionen im Zusammenhang mit  Trinkwassergewinnungsanlagen vermieden werden.

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