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24. Januar 2023

Revidierte GSchV

Inkraftsetzung per 1. Februar 2023

Mit der revidierten GSchV konkretisiert der Bundesrat Beschlüsse des Parlaments und erfüllt damit Vorgaben der PaIV 19.475 zur Reduktion der Risiken durch den Einsatz von PSM. Nun sind auch die Wasserversorger am Zug.
Rolf Meier 

Die Wasserversorger und Trinkwasser-Konsumenten haben sich mit der Annahme der parlamentarischen Initiative 19.475 durch das Parlament im März 2021 klare Verbesserungen zum Schutz von Grundwasser und Trinkwasser vor Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft erhofft. Mit der Verabschiedung der revidierten GSchV im Dezember 2022 konkretisiert der Bundesrat nun die Formulierung aus der PaIV 19.475 und des Art. 9 des GSchG, wonach eine Überprüfung der Zulassung eines PSM erfolgen muss, wenn eine Höchstwertüberschreitung wiederholt und verbreitet festgestellt wird. Demnach muss die Zulassung eines Pestizids künftig überprüft werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Belastung wurde innerhalb eines Jahres in mindestens 3 Kantonen festgestellt.
  2. Die Höchstwertüberschreitungen traten in mindestens zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren auf.
  3. In mindestens 5% der für die Trinkwasserversorgung genutzten Gewässer wurde der Höchstwert überschritten. Bei Oberflächengewässern müssen demgegenüber mindestens 10% der untersuchten Gewässer entsprechende Höchstwertüberschreitungen aufweisen.

 

Welche Rolle können die Wasserversorger spielen?

Zwar hat das zuständige Bundesamt BAFU zusammen mit dem Bundesrat im erläuternden Bericht zur revidierten GSchV explizit erklärt, dass mit den 550 Messstellen der Nationale Grundwasserbeobachtung NAQUA ein landesweit aussagekräftiges Messnetz zur Verfügung steht und daraus belastbare Rückschlüsse für die Schweizer Wasserversorgung möglich sind. Gleichzeitig wird aber im selben Bericht erklärt, dass die bestmögliche Datengrundlage zu verwenden ist, um über eine mögliche Überprüfung der Zulassung eines Pestizids zu entscheiden. Neben dem NAQUA-Messnetz sollen daher auch die kantonalen Messresultate in eine mögliche Beurteilung einfliessen.

Das bietet für Wasserversorger Chancen und Aufgaben zugleich. Während die NAQUA-Module Spez und Quant über 550 Messstellen verfügen, so gibt es beispielsweise allein im Kanton Solothurn zirka 325 Quellen, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden. Schweizweit kann somit von mehreren tausend Quellen ausgegangen werden, was die Möglichkeit bietet, dass das relativ grobmaschige Messnetz von NAQUA in entscheidenden Bereichen um wichtige Messstellen ergänzt werden kann.

Die risikobasierte Selbstkontrolle des Rohwassers ist Pflicht für die Wasserversorger, um eine einwandfreie Trinkwasserqualität zu gewährleisten. Oftmals ist den Versorgern aber nicht umfassend klar, welche Risiken im Einzugsgebiet vorhanden sind. Daher lohnt es sich, den beratenden Austausch mit dem kantonalen Labor und ggf. der kantonalen Umweltbehörde zu suchen, damit mögliche – eventuell noch nicht entdeckte - Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln identifiziert werden können. In einem zweiten Schritt sollte eine umfassende Aufnahme der Belastungssituation gemacht werden.

Dabei wird festgestellt, welche grundwasserrelevanten Pestizidsubstanzen und Metaboliten überhaupt im Rohwasser vorhanden sind. Entsprechende Analytik-Pakete werden von spezialisierten Laboren sehr preiswert angeboten und sollten auch für kleine Wasserversorger keine Hürde darstellen. Dieses Vorgehen stellt somit sicher, dass Lücken im NAQUA-Messnetz geschlossen und die Datengrundlage für eine mögliche Überprüfung einer Substanz über die Kantone weiter gestärkt werden kann. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen stellt zudem sicher, dass die Datenerhebung, -auswertung und -übermittlung den Anforderungen des BAFU entspricht.

 

Weitere Anpassungen der GSchV

Der SVGW hat sich an der Vernehmlassung der revidierten GSchV beteiligt. Erwartungsgemäss wurden aber nicht alle Forderungen der Wasserversorger berücksichtigt. Speziell störend ist die Regelung bei der Überprüfung der Zulassung einer Substanz, wobei mindestens 5% der für die Trinkwasserversorgung genutzten Gewässer den Höchstwert überschreiten müssen. Dies bedeutet, dass eine umfangreiche und im Rahmen der Selbstkontrolle geforderte Analytik dazu führen kann, dass dieser 5% Schwellenwert verwässert und ggf. nicht erreicht werden kann.

Auch bei der Forderung zur Sanierung von Waschplätzen für Spritzgeräte von Pflanzenschutzmitteln hat sich der SVGW eine schnellere Lösung gewünscht. Die revidierte GSchV sieht nun vor, dass Waschplätze bis spätestens Ende 2026 erstmals von den kantonalen Vollzugsorganen kontrolliert werden müssen. Gefundene Mängel müssen allerdings umgehend behoben werden.

Der Entwurf der GSchV, der bis zum 10. August 2022 in Vernehmlassung war, beinhaltete auch eine schnellere Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen durch die Kantone. Dies wurde allerdings nach der Vernehmlassung herausgelöst und wird nun mit anderen Aufträgen des Parlaments zur Stärkung des Grundwasserschutzes zusammengeführt.

 

Die revidierte GSchV tritt per 1. Februar 2023 in Kraft.

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