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28. Dezember 2023

Ausblick Bereich Wasser im 2024

Was kommt auf die Wasserversorger zu?

Auch 2024 kommen verschiedene Herausforderungen und Aufgaben auf die Wasserversorger zu. Einige davon sind alte Bekannte, es gibt aber auch Neuerungen.
Rolf Meier 

Nachfolgend wird ein Überblick der Themen aufgeführt, die für die Branche von Relevanz sein werden.

VTM

Nachdem die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen im Oktober 2020 in Kraft gesetzt worden war, erarbeitete das BAFU zunächst ein Eckpunktepapier zur vereinfachten Umsetzung. Die für den Vollzug zuständigen Kantone verlangten allerdings weitere Unterstützung und auch mehr Standardisierung, was das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) dazu bewog, eine Umsetzungshilfe nachzuliefern. Diese soll im Herbst 2024 zur Verfügung stehen, was dann dem SVGW erlauben wird, die betroffenen Regelwerke zu aktualisieren. Auch die Kantone werden auf dieser Basis die konkrete Umsetzung der VTM angehen können.

Trockenheit

Selbst wenn die aktuelle Witterung eher von Regen und Schneefällen geprägt ist, werden Trockenphasen – vor allem im Sommer - und generell höhere Temperaturen in den kommenden Jahrzenten häufiger auftreten. Die neu gebildete SVGW-Arbeitsgruppe Trockenheit hat sich diesem Thema angenommen und will ab Mai 2024 einen Masterplan mit Massnahmen zur Bewältigung der klimabedingten Herausforderungen für Wasserversorger entwickeln. Zusätzlich wird das Thema anlässlich einer Fachtagung am 21. März 2024 breit diskutiert werden. Melden sie sich schon heute an, die Platzzahl ist begrenzt!

Informationssicherheitsgesetzt und Meldepflicht für Cyberangriffe

Das Informationssicherheitsgesetz (ISG) und seine vier Ausführungsverordnungen treten per 1. Januar 2024 in Kraft. Das hat der Bundesrat an der Sitzung vom 8. November 2023 entschieden. Damit verstärkt der Bundesrat den Schutz der Informationen und die Cybersicherheit des Bundes. Das ISG führt die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Sicherheit von Informationen und Informatikmitteln des Bundes in einem einzigen Erlass zusammen. Das Gesetz und seine vier Ausführungsverordnungen legen für alle Behörden und Organisationen des Bundes einheitliche Mindestanforderungen an die Informationssicherheit basierend auf internationalen Standards fest. Neben den Bundesbetrieben sind aber auch kritische Infrastrukturen wie die Wasserversorgung von diesem Gesetz betroffen. Das Gesetz ermöglicht es dem Bund, geschädigte Betriebe zu unterstützen und mögliche Schäden durch Cyberangriffe zu beheben. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Bund Cyberangriffe bekannt gemacht werden. Dies wiederum setzt eine Meldepflicht voraus, die voraussichtlich per 1. Januar 2025 eingeführt werden soll. Was machen Wasserversorger bis zu diesem Zeitpunkt? Die Meldepflicht setzt voraus, dass Angriffe überhaupt erkannt werden und dann mit Hilfe eines etablierten Prozesses dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC), das als zentrale Meldestelle für Cyberangriffe vorgesehen ist, gemeldet werden. Die Umsetzung des IKT-Minimalstandards (SVGW-Empfehlung W1018 – Minimalstandard für die Sicherheit der IKT in der Wasserversorgung) vereinfacht die Erkennung von Cyberangriffen stark. Darüber hinaus dient er der Verbesserung der Informationssicherheit im Zusammenhang mit der kürzlich in Kraft getretenen Datenschutzgesetzgebung. Zudem müssen betriebsintern Prozesse zur Erkennung und Meldung von Cyberangriffen beschrieben werden.

Klima- und Innovationsgesetz

Das Gesetz sieht vor, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral werden muss. Das heisst: Der Verbrauch fossiler Energieträger wird nicht verboten, soll aber so weit wie möglich reduziert werden. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Absenkrichtwerte eingehalten werden sollen. Das Klimagesetz beinhaltet keine konkreten Verbote oder Termine, vielmehr beschreibt es ein übergeordnetes Ziel, das Verwaltungsräte und Vorstände deutlich zu verstehen geben soll, dass die strategische Ausrichtung des eigenen Betriebs nun beginnen muss, selbst wenn die Inkraftsetzung per 1. Januar 2025 erfolgt und die Ziele erst im 2050 zwingend erreicht werden müssen.

Chlorothalonil

Nach wie vor hängig ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot von Chlorothalonil und der Bewertung der Metaboliten durch das BLV. Zwar haben viele Wasserversorger bereits Massnahmen zur Senkung der Pestizidrückstände ergriffen, bliebe es aber bei einer Einstufung von mindestens einzelnen Chlorothalonil-Metaboliten als relevant, müssten Wasserversorger möglicherweise zusätzlich kostenintensive Aufbereitungsmassnahmen ergreifen. Der Entscheid ist seit vier Jahren hängig und darf im Jahr 2024 hoffentlich erwartet werden.

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