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21. Mai 2024

Stellungnahme des SVGW

Teilrevision GeoIG: Einführung eines Leitungskatasters Schweiz

Das Geoinformationsgesetz wird zurzeit revidiert, um die gesetzlichen Grundlagen für einen Leitungskataster in der Schweiz zu schaffen. Der SVGW hat an der Vernehmlassung des Gesetzes teilgenommen und seine Stellungnahme eingereicht.
Matthias Freiburghaus 

Aktuell ist die Dokumentation der Versorgungs- und Entsorgungsnetze und der Zugang zu diesbezüglichen Informationen schweizweit nicht einheitlich geregelt. Deshalb will der Bundesrat in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern, insbesondere den Kantonen, einen Leitungskataster Schweiz (LKCH) aufbauen. Dieser soll flächendeckend Geodaten zu allen ober- und unterirdischen Leitungen und den dazugehörigen Infrastrukturen in der erforderlichen Qualität und in harmonisierter Form bereitstellen. Damit sollen Digitalisierung und Koordination von Bauprojekten in der Planungsphase unterstützt werden. Zudem soll der LKCH bei anstehenden Grabarbeiten einen ersten Überblick über die im Untergrund vorhandenen Infrastrukturen geben und so die Risiken von Schäden bei Bauarbeiten im Untergrund reduzieren helfen.

Ergänzung des GeoIG um Regelungen zum Leitungskataster Schweiz

Um den LKCH aufbauen zu können, müssen in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen im Geoinformationsgesetz (GeoIG) geschaffen werden. In einer Teilrevision wurde das GeoIG entsprechend ergänzt. Kern hiervon sind Regelungen im neuen Abschnitt 4a «Leitungskataster Schweiz», die insbesondere Zweck und Inhalt, die Zuständigkeiten (namentlich die Rollen von Bund und Kantonen), die Pflicht zur Datenlieferung sowie den Zugang, die Nutzung und die Überwachung umreissen. Die Details werden in einem zweiten Schritt durch den Bundesrat in einer Verordnung zu regeln sein.

Stellungnahme des SVGW

Das ergänzte GeoIG wurde Anfang dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt. Die S-AG5 «GIS» hat für den SVGW eine Stellungnahme ausgearbeitet und Mitte April bei Swisstopo eingereicht. Die Einführung eines LKCH wird darin insgesamt begrüsst. Gleichzeitig werden diverse Punkte adressiert und Wünsche formuliert: Im Artikel 18a, in dem der Zweck des LKCH umschrieben wird, sollte beispielsweise klar hervorgehoben werden, dass vor Grabarbeiten der Bauunternehmer weiterhin verpflichtet ist, die Werkinformation (Planauskunft) beim jeweiligen Netzbetreiber einzuholen, denn die Abfrage der LKCH-Daten kann und darf diese Planauskunft nicht ersetzen. Weiter sollte im GeoIG deutlicher darauf hinwiesen werden, dass die Dokumentations- und Meldepflicht im öffentlichen Raum auch für private Leitungsbetreiber (z.B. Zusammenschluss von Eigenverbrauchern beim Strom) gilt.

Einbindung des SVGW bei Ausarbeitung des Datenmodells gefordert

Die Datenmodelle des Bundes werden mit Unterstützung von Fachinformationsgemeinschaften (FIG) entwickelt. Der SVGW fordert in seiner Stellungnahme schliesslich, dass sichergestellt wird - sei es durch eine Ergänzung im GeoIG oder durch einen entsprechenden Artikel in der konkretisierenden Verordnung -, dass die Berufsverbände der Werkleitungsbetreiber mit ihren Anliegen in der FIG zum LKCH eingebunden werden.

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