Das Trinkwasser in der Schweiz wird zu 80 % aus Grundwasser gewonnen. Zahlreiche Grundwasservorkommen im Mittelland sind mit Nitrat und Abbauprodukten von Pflanzenschutzmitteln belastet. Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, müssen die Gebiete, in denen Grundwasser durch versickerndes Regenwasser neu gebildet wird, besser geschützt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Schweiz auch in Zukunft kostengünstig, dezentral und ohne aufwändige und kostenintensive Aufbereitung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge versorgt werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass die Kantone diese Gebiete, die Zuströmbereiche von Trinkwasserfassungen, bezeichnen. Die heutige Regelung, wonach die Kantone für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen Zuströmbereiche bezeichnen müssen, wird von der Gewässerschutzverordnung auf Stufe Gewässerschutzgesetz gehoben. Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, für alle Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche bis 2050 zu bezeichnen.
Bereits heute verpflichtet die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) die Kantone, einen Zuströmbereich zu bezeichnen, wenn eine Grundwasserfassung durch Stoffe, welche nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt oder gefährdet ist. Nach dieser bestehenden Regelung müssten schätzungsweise 1100 Zuströmbereiche bezeichnet werden. Die Kantone haben bisher rund 70 Zuströmbereiche bestimmt.
Dieses Vollzugsdefizit soll durch klare Vorgaben und Fristen im GSchG behoben werden. Zusätzlich zur heutigen Regelung müssen die Kantone neu auch den Zuströmbereich von Grundwasserfassungen bezeichnen, welche für eine regionale Versorgung bedeutend sind. Dadurch erhöht sich die Zahl der nötigen Zuströmbereiche auf insgesamt rund 1500 (rund ein Viertel der Zuströmbereiche aller Grundwasserfassungen schweizweit). Mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche wird das Trinkwasser von schätzungsweise zwei Millionen Menschen und vielen Gewerbe- und Industriebetrieben langfristig geschützt.
Diese Änderungen befinden sich bis zum 12. März 2026 in der Vernehmlassung. Der SVGW wird sich mit einer eigenen Stellungnahme daran beteiligen. Diese Stellungnahme wird aktuell in der Geschäftsstelle erarbeitet und der SVGW wird diese so rasch als möglich allen Mitgliedern und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen. Die Änderungen am GschG sind für die Wasserversorger zentral und es ist daher auch wichtig, dass sich die Branche als Ganzes für eine rasche Bezeichnung der Zuströmbereiche einsetzt, damit unsere wichtigste Trinkwasserressource «Grundwasser» besser vor chemischen Verunreinigungen geschützt werden kann.
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