Die Neuerungen in der der Trink-, Bade- und Duschwasserverordnung (TBDV) per August 2026 betreffen den Anhang 2, also chemische Anforderungen an Trinkwasser. Neben der Liste der Höchstwerte für Trinkwasser enthält der Anhang 2 der TBDV neu eine zweite Liste, in der die relevanten Pestizidmetaboliten aufgeführt sind. Für relevante Metaboliten gilt der gleiche Höchstwert wie für die Pestizid-Muttersubstanzen von 0,1 µg/l. Dieser Höchstwert gilt neu auch für Melamin, was die Wasserversorgungen in der Schweiz vor kaum lösbare Herausforderungen stellt.
Mit den Anpassungen der TBDV wurde Melamin, ein Metabolit des Biozids Cyromazin, neu als relevant eingestuft. Zur Einhaltung des Höchstwerts von 0,1 µg/l hat das BLV eine Überganszeit bis zum 31. Juli 2029 festgelegt. Melamin ist zwar ein Abbauprodukt des Biozids, dies ist aber nicht der wichtigste Eintragspfad in Gewässer. Melamin wird auch in Polymeren, Beschichtungsprodukten, Kleb- und Dichtstoffen, Lederbehandlungsprodukten, Laborchemikalien sowie Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet und kann aus diesen in die Umwelt gelangen.
Melamin ist ein persistenter, sehr mobiler Stoff, der insbesondere in Oberflächengewässern in Konzentrationen über dem Höchstwert der TBDV nachgewiesen werden kann. Melamin lässt sich durch die gängigen mehrstufigen Aufbereitungsverfahren kaum aus dem Rohwasser entfernen. Daher ist es nicht realistisch, innerhalb von wenigen Jahren ein auf Melamin ausgerichtetes Aufbereitungsverfahren bei den Wasserversorgern zu entwickeln und zu implementieren.
Der Höchstwert von 0,1 µg/l für Pestizide und ihre relevanten Metaboliten ist ein Vorsorgewert und nicht toxikologisch begründet. In Deutschland hat das Umweltbundesamt (UBA) für Melamin auf toxikologischen Grundlagen ein Trinkwasserleitwert von 700 µg/l festgelegt. In der Schweiz sind die Höchstgehalte von Melamin in Lebensmitteln (ausser Trinkwasser) in der Kontaminantenverordnung geregelt. Sie sind mehr als 1000-mal höher als der in der TBDV festgelegte Höchstwert für Trinkwasser. Der niedrigste Höchstwert für Lebensmittel gilt für flüssige Säuglingsnahrung und Folgenahrung und liegt bei 150 µg/l.
Das BLV hält in seiner Weisung 2020/4 «Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer und physikalischer Parameter in Lebensmitteln» fest, dass bei einer Überschreitung nicht in jedem Fall ein Risiko für die Gesundheit besteht. Vor der Verfügung weitreichender Massnahmen wie einer mehrstufigen Aufbereitung sei daher eine eingehende Beurteilung des Stoffes durch das BLV erforderlich. Diese Beurteilung solle als Ausgangspunkt für verhältnismässige Massnahmen dienen.
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Aus Sicht des SVGW ist der Höchstwerte von 0,1 µg/l für Melamin im Trinkwasser weder verhältnismässig noch in Einklang mit den Höchstwerten für diesen Stoff in anderen Lebensmitteln und in den Nachbarländern der Schweiz. Auf die Wasserversorgungen kämen grosse Investitionen zu, um einen vorsorglich tiefen Höchstwert im Trinkwasser einzuhalten, der sich humantoxikologisch nicht begründen lässt.
Bei Stoffen, wo der vorsorgliche Trinkwasserressourcenschutz versagt hat und die Höchstwerte in Trinkwasserfassungen überschritten werden, fordert der SVGW:
Der vorsorgliche Ressourcenschutz darf trotz Aufbereitung nicht vernachlässigt werden. Um diesen zu stärken, fordert der SVGW:
Melamin ist kein Einzelfall, sondern steht exemplarisch für eine wachsende Zahl persistenter und sehr mobiler Stoffe, die erst nach und nach als Problem erkannt werden. Ist die Belastung der Trinkwasserressourcen erst einmal eingetreten, helfen vorsorglich tief festgelegte Höchstwerte im Trinkwasser nicht mehr, um diese zu schützen. Der wirksamste Schutz des Trinkwassers beginnt weit vor der Wasseraufbereitung: Problematische Stoffe müssen frühzeitig erkannt und ihre Einträge konsequent an der Quelle verhindert werden. End-of-Pipe-Lösungen – also eine Aufbereitung beim Wasserversorger – sollten die Ausnahme bleiben und nur dort zum Einsatz kommen, wo Höchstwertüberschreitungen eine gesundheitliche Gefährdung erwarten lassen.
Als Anpassung an die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 werden zwei neue Parameter aufgenommen: Halogenessigsäuren (HAA5) sowie Microcystin-LR. Zudem wird der Höchstwert für Blei mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2036 von 10 µg/l auf 5 µg/l abgesenkt. Statt der beiden Parameter Chrom und Chrom (VI) gibt es neu nur noch den Parameter Chrom, für den ein Höchstwert von 20 µg/l definiert ist.
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