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28. Juli 2026

Melamin im Trinkwasser

Neue TBDV wirft Fragen zur Umsetzung auf

Am 1. August tritt eine neue Version der TBDV in Kraft. Für die Trinkwasserversorger sind vor allem die Änderungen im Anhang 2 «Chemische Anforderungen an Trinkwasser» zentral. Dabei wirft insbesondere die Aufnahme von Melamin als relevantem Pestizidmetaboliten mit einem vorsorglich tiefen Höchstwert von 0,1 µg/l grundlegende Fragen zur Umsetzung auf.

Die Neuerungen in der der Trink-, Bade- und Duschwasserverordnung (TBDV) per August 2026 betreffen den Anhang 2, also chemische Anforderungen an Trinkwasser.  Neben der Liste der Höchstwerte für Trinkwasser enthält der Anhang 2 der TBDV neu eine zweite Liste, in der die relevanten Pestizidmetaboliten aufgeführt sind. Für relevante Metaboliten gilt der gleiche Höchstwert wie für die Pestizid-Muttersubstanzen von 0,1 µg/l. Dieser Höchstwert gilt neu auch für Melamin, was die Wasserversorgungen in der Schweiz vor kaum lösbare Herausforderungen stellt.

Neu relevanter Metabolit: Melamin

Mit den Anpassungen der TBDV wurde Melamin, ein Metabolit des Biozids Cyromazin, neu als relevant eingestuft. Zur Einhaltung des Höchstwerts von 0,1 µg/l hat das BLV eine Überganszeit bis zum 31. Juli 2029 festgelegt. Melamin ist zwar ein Abbauprodukt des Biozids, dies ist aber nicht der wichtigste Eintragspfad in Gewässer. Melamin wird auch in Polymeren, Beschichtungsprodukten, Kleb- und Dichtstoffen, Lederbehandlungsprodukten, Laborchemikalien sowie Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet und kann aus diesen in die Umwelt gelangen.

Melamin ist ein persistenter, sehr mobiler Stoff, der insbesondere in Oberflächengewässern in Konzentrationen über dem Höchstwert der TBDV nachgewiesen werden kann. Melamin lässt sich durch die gängigen mehrstufigen Aufbereitungsverfahren kaum aus dem Rohwasser entfernen. Daher ist es nicht realistisch, innerhalb von wenigen Jahren ein auf Melamin ausgerichtetes Aufbereitungsverfahren bei den Wasserversorgern zu entwickeln und zu implementieren.

Kein toxikologisch begründeter Höchstwert

Der Höchstwert von 0,1 µg/l für Pestizide und ihre relevanten Metaboliten ist ein Vorsorgewert und nicht toxikologisch begründet. In Deutschland hat das Umweltbundesamt (UBA) für Melamin auf toxikologischen Grundlagen ein Trinkwasserleitwert von 700 µg/l festgelegt. In der Schweiz sind die Höchstgehalte von Melamin in Lebensmitteln (ausser Trinkwasser) in der Kontaminantenverordnung geregelt. Sie sind mehr als 1000-mal höher als der in der TBDV festgelegte Höchstwert für Trinkwasser. Der niedrigste Höchstwert für Lebensmittel gilt für flüssige Säuglingsnahrung und Folgenahrung und liegt bei 150 µg/l.

Massnahmen müssen verhältnismässig sein

Das BLV hält in seiner Weisung 2020/4 «Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer und physikalischer Parameter in Lebensmitteln» fest, dass bei einer Überschreitung nicht in jedem Fall ein Risiko für die Gesundheit besteht. Vor der Verfügung weitreichender Massnahmen wie einer mehrstufigen Aufbereitung sei daher eine eingehende Beurteilung des Stoffes durch das BLV erforderlich. Diese Beurteilung solle als Ausgangspunkt für verhältnismässige Massnahmen dienen.

 

Aus Sicht des SVGW ist der Höchstwerte von 0,1 µg/l für Melamin im Trinkwasser weder verhältnismässig noch in Einklang mit den Höchstwerten für diesen Stoff in anderen Lebensmitteln und in den Nachbarländern der Schweiz. Auf die Wasserversorgungen kämen grosse Investitionen zu, um einen vorsorglich tiefen Höchstwert im Trinkwasser einzuhalten, der sich humantoxikologisch nicht begründen lässt.

Forderungen des SVGW

Bei Stoffen, wo der vorsorgliche Trinkwasserressourcenschutz versagt hat und die Höchstwerte in Trinkwasserfassungen überschritten werden, fordert der SVGW:

  • Festlegung von toxikologisch begrĂĽndeten Maximalwerten im Trinkwasser fĂĽr verbreitete Umweltkontaminanten wie Melamin oder 1,2,4-Triazol;
  • Definition von realistischen Ăśbergangsfristen: Die Errichtung einer neuen Aufbereitung erfordert rund 10 bis 15 Jahre.
  • Eine Regulierungsfolgeabschätzung unter frĂĽhzeitigem Einbezug aller betroffenen Akteure, bevor Höchstwerte im Trinkwasser festgelegt und Umsetzungsfristen gesetzt werden
  • Wirksamer Vollzug des Ressourcenschutzes, damit weitere Kontaminationen verhindert werden


Der vorsorgliche Ressourcenschutz darf trotz Aufbereitung nicht vernachlässigt werden. Um diesen zu stärken, fordert der SVGW:

  • Persistente und sehr mobile Stoffe, die in der Umwelt und im Wasserkreislauf weder abgebaut noch durch natĂĽrliche oder kĂĽnstliche Barrieren zurĂĽckgehalten werden, sind als besorgniserregend einzustufen, auch wenn noch keine Angaben zur Toxizität vorliegen.
  • FĂĽr solche Stoffe ist eine konsequente Reduktion an der Quelle, also vor Eintreten in den Wasserkreislauf, unabdingbar.
  • Kommt ein problematischer Stoff auf den Radar der Lebensmittelsicherheitsbehörden, so ist ein koordiniertes Vorgehen mit anderen Behörden, vor allem Gewässerschutzbehörden, erforderlich. Beispielsweise mĂĽssen sofort Massnahmen auf der Gewässerschutzseite getroffen und umgesetzt werden, um den Eintrag schnellstmöglich zu unterbinden.
  • Höchstwerte in Gewässern mĂĽssen vorsorglich tief angesetzt sein, damit Massnahmen zum Ressourcenschutz umgesetzt werden können, bevor humantoxikologisch begrĂĽndete Höchstwerte im Trinkwasser ĂĽberschritten werden.


Melamin ist kein Einzelfall, sondern steht exemplarisch für eine wachsende Zahl persistenter und sehr mobiler Stoffe, die erst nach und nach als Problem erkannt werden. Ist die Belastung der Trinkwasserressourcen erst einmal eingetreten, helfen vorsorglich tief festgelegte Höchstwerte im Trinkwasser nicht mehr, um diese zu schützen. Der wirksamste Schutz des Trinkwassers beginnt weit vor der Wasseraufbereitung: Problematische Stoffe müssen frühzeitig erkannt und ihre Einträge konsequent an der Quelle verhindert werden. End-of-Pipe-Lösungen – also eine Aufbereitung beim Wasserversorger – sollten die Ausnahme bleiben und nur dort zum Einsatz kommen, wo Höchstwertüberschreitungen eine gesundheitliche Gefährdung erwarten lassen.

Weitere Anpassungen an der TBDV

Als Anpassung an die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 werden zwei neue Parameter aufgenommen: Halogenessigsäuren (HAA5) sowie Microcystin-LR. Zudem wird der Höchstwert für Blei mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2036 von 10 µg/l auf 5 µg/l abgesenkt. Statt der beiden Parameter Chrom und Chrom (VI) gibt es neu nur noch den Parameter Chrom, für den ein Höchstwert von 20 µg/l definiert ist.

 

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