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Fachartikel
30. Januar 2026

Revision GSchG

MV-Elimination auf weiteren ARA

Die Motion 20.4262 fordert, die Finanzierung von Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen auf Abwasserreinigungsanlagen auszuweiten, deren Abläufe zu Überschreitungen der seit 2020 geltenden Gewässergrenzwerte führen. Bis März 2026 läuft die Vernehmlassung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) mit der Umsetzung dieser Motion. Das Autorenteam hat die Grundlagenstudien und vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zusammengefasst.
Simon Bitterwolf, Michael Thomann, Rita Hochstrat, Bartosz Kawecki, Rebekka Gulde, 

In der Schweiz sind über 30'000 Einzelsubstanzen im täglichen Gebrauch [1]. Rückstände davon gelangen als Mikroverunreinigungen (MV) aus Landwirtschaft, Industrie, Verkehr und Siedlungen in die Umwelt. Abwasserreinigungsanlagen (ARA) ohne MV-Stufe können die im Abwasser enthaltenen MV nur teilweise zurückhalten, sodass diese in die Gewässer gelangen. Dort können sie sich, einzeln oder in Summe, bereits in sehr tiefen Konzentrationen auf die aquatischen Ökosysteme auswirken [2].

Als weltweit erstes Land führte die Schweiz 2016 gesetzliche Vorgaben zur Elimination von MV aus kommunalem Abwasser ein. Ziel des Ausbauprogramms von 2016 ist der Schutz der Trinkwasserressourcen und aquatischen Ökosysteme sowie die Wahrnehmung der Oberliegerverantwortung. Daher erfolgte die Festlegung der massnahmenpflichtigen ARA aufgrund ihrer Grösse und der Charakteristik des Vorfluters. Es wurden rund 140 ARA bestimmt, die bis 2040 entweder eine MV-Stufe bauen oder an eine andere ARA angeschlossen werden. Betroffene ARA müssen die sogenannten Leitsubstanzen im Mittel zu 80% eliminieren. Auswertungen zeigen, dass die ausgebauten ARA dies erreichen [3]. Die rund 140 auszubauenden ARA behandeln das Abwasser von etwa 70% der Schweizer Bevölkerung. Mittlerweile sind 38 ARA mit MV-Stufen in Betrieb, und vier ARA wurden an eine ARA mit MV-Stufe angeschlossen (Stand Dezember 2025, s. Fig. 1) [4].

Die Finanzierung der Massnahmen erfolgt über eine jährliche Abgabe in Höhe von 9 Franken pro angeschlossene Person. Die Abgabe wird bei denjenigen ARA erhoben, die noch keine Massnahmen zur Elimination von MV umgesetzt haben. Die jährliche Abgabe fliesst in einen zweckgebundenen Fonds, aus dem die abgeltungsberechtigten Investitionskosten der Massnahmen zu 75% abgegolten werden. Die verbleibenden Investitionskosten müssen durch die Trägerschaft der ARA finanziert werden. Bereits ausgebaute ARA werden von der Abgabe befreit, müssen ihrerseits aber die Betriebskosten der MV-Stufe tragen.

Grenzwerte in Gewässern Überschritten 

2020 wurden ökotoxikologisch begründete Gewässergrenzwerte für 19 Pestizide sowie für drei Arzneimittel, Azithromycin, Clarithromycin und Diclofenac, eingeführt (GSchV, Anh. 2 Ziff. 1.11 Abs. 3). Messungen in Fliessgewässern und eine Modellierung zeigen, dass die Gewässergrenzwerte für diese abwasserbürtigen MV häufig und in fast allen Fliessgewässern, die gereinigtes Abwasser enthalten, überschritten werden [5]. Massgeblich dafür ist der Abwasseranteil im Gewässer, insbesondere der Anteil an Abwasser, der nicht durch eine MV-Stufe gereinigt wird. Bereits bei einem Abwasseranteil von 2%, bezogen auf den Niedrigwasserabfluss (Q347), kann es zu Überschreitungen der Grenzwerte kommen. Bei einem Abwasseranteil von ≥ 10% sind die Grenzwertüberschreitungen häufig und anhaltend. In der Schweiz führen Fliessgewässer auf einer Strecke von rund 5000 km gereinigtes Abwasser. Auf 3000 km liegt der Abwasseranteil temporär höher als 2%, sodass Überschreitungen der Grenzwerte zu erwarten sind (s. Fig. 2). Das Ausbauprogramm von 2016 verringert die bei Q347 von Überschreitungen betroffene Fliessstrecke bereits um 1300 km. Es verbleiben aber 1700 km, auf denen ohne weitere Massnahmen Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind.

Um die Gewässer ausreichend vor diesen MV zu schützen und die Grenzwerte einzuhalten, müssen zusätzlich zum seit 2016 laufenden Ausbauprogramm weitere ARA Massnahmen ergreifen.

Auswirkungen der Gesetzänderung 

Massnahmen bei 300 weiteren ARA

Vom Ausbauprogramm von 2016 sind etwa 140 überwiegend mittlere und grosse ARA betroffen. Zur Einhaltung der seit 2020 geltenden Gewässergrenzwerte sind Massnahmen bei rund 300 weiteren ARA notwendig (s. Tab. 1) [7]. Hierzu zählen rund 70 ARA mit weniger als 1000, rund 90 ARA mit 1000–5000, rund 40 ARA mit 5000–10 000 und rund 40 ARA mit mehr als 10'000 angeschlossenen Personen. Für rund 60 überwiegend kleine ARA ist aufgrund der bisherigen kantonalen Planungen anzunehmen, dass sie an eine andere ARA angeschlossen werden. Für weitere 60 ARA konnte mangels Daten zum Minimalabfluss (Q347) im Gewässer kein Abwasseranteil berechnet werden [6]. Diese ARA wurden bei der Kostenermittlung und der Festlegung des maximalen Abgabesatzes von 16 Franken (s. Infobox) ebenfalls als massnahmenpflichtig berücksichtigt.

Tab. 1 Anzahl ARA, die zur Einhaltung der Gewässergrenzwerte MV-Massnahmen umsetzen müssen und zugehörige geschätzte Investitionskosten bzw. Kostendach für anrechenbare Kosten einer Umleitung.Alle Beträge exkl. MwSt. und ohne Teuerung [7, 9].
  ARA mit Überschreitung 2% Abwasserkriterium ARA ohne Q347-Wert Zusatzmassnahmen für ARA aus Ausbauprogramm 2016
 

Anzahl

ARA

Kosten

[Mio. Fr.]

Anzahl

ARA

Kosten

 [Mio. Fr.]

Anzahl

ARA

Kosten

[Mio. Fr.]

Ausbau/ Zusatzmassnahmen 231 791 55 81 54 148
vorgesehene Umleitungen 60 123 4 6    
Zwischensummen 291 914 59 87 54 148
Gesamtkosten [Mio. Fr.] 1149

Für die Festlegung der massnahmenpflichtigen ARA werden die Kantone verantwortlich sein. Diese sollen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre kantonale Planung vorlegen und auch den letztmöglichen Zeitpunkt für die Umsetzung der Massnahmen bestimmen. Bei der Planung sollen die Kantone regionale Zusammenschlüsse von ARA prüfen, um bezüglich Gewässerschutz und Kosteneffizienz optimale Massnahmen umzusetzen.

Aufrüsten von ARA mit bestehender MV-Stufe

Einleitungen aus rund 50 ARA, für die bereits ein Ausbau geplant oder umgesetzt wurde, werden auch nach dem Ausbau noch zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Arzneimittel im Vorfluter beitragen. Dies ergab eine Modellierung der Gewässerkonzentrationen bei Niedrigwasser (Q347) [6]. Grund dafür ist ein geringes Verdünnungsverhältnis im Vorfluter und dass diese ARA Aktivkohleverfahren planen oder betreiben, die Diclofenac meist nur zu 70–90% eliminieren [8]. Dies reicht für die Einhaltung der Gewässergrenzwerte teilweise nicht aus. Die betroffenen ARA müssten folglich zusätzliche Massnahmen treffen, z.B. eine bauliche Erweiterung der MV-Stufe (Vergrösserung oder weitere Verfahrensstufen) oder eine Erhöhung des Betriebsmitteleinsatzes. ARA mit einer Ozonung erreichen üblicherweise Eliminationsleistungen von 97–99% für Diclofenac und sind folglich nicht betroffen [8]. Die Finanzierung dieser Zusatzmassnahmen wurde in der neuen Finanzierungslösung eingeplant.

 

Investitionskosten ähnlich wie Ausbauprogramm 2016

Das Ausbauprogramm von 2016 wird bis 2040 rund 1,4 Mrd. Franken für die Massnahmen an rund 140 ARA kosten. Die Kosten für die Massnahmen bei zusätzlich rund 300 ARA werden sich auf rund 1,5 Mrd. Franken belaufen [7, 9]. Berücksichtigt ist eine jährliche Teuerungsrate von 1,7% und die Annahme einer kontinuierlichen Umsetzung bis 2050 (ohne Teuerung, Stand 2024: 1,15 Mrd. Fr.). In den Kosten ist auch eingerechnet, dass einige bereits ausgebaute ARA für die Einhaltung der Gewässergrenzwerte weitere Massnahmen treffen müssen (s. oben).

Im Vergleich dazu betrug der Wiederbeschaffungswert der Schweizer Infrastruktur für die Abwasserentsorgung zuletzt 77 Mrd. Franken (Stand 2020) [10]. Davon entfallen 13,5 Mrd. Franken auf die ARA selbst und 63,5 Mrd. Franken auf die weiteren Abwasserbauwerke (Kanalisation, Sonderbauwerke). Der prognostizierte jährliche Investitionsbedarf für den weitergehenden Ausbau der Elimination von MV liegt ab der Inkraftsetzung des GSchG bis 2050 im Mittel bei rund 75 Mio. Franken.

Die Investitionskosten wurden anhand des Kostenmodells von 2017 [11] ermittelt, das mit aktuellen Projekten validiert wurde [7]. Für die ARA mit weniger als 5000 angeschlossenen Personen wurde aufgrund mangelnder Daten von realisierten MV-Stufen in der Schweiz eine zusätzliche Kostenstudie [12] durchgeführt und das Kostenmodell für diese Grössenklasse angepasst.

Jahreskosten aus Betriebs- und Kapitalkosten

Die Jahreskosten für die Elimination von MV würden rund 90 Mio. Franken für den neu geplanten Ausbau betragen. Diese setzen sich zusammen aus den Betriebskosten (25,2 Mio. Fr.) und den Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinskosten) für die nicht abgegoltenen Investitionskosten (7,5 Mio. Fr.) sowie der zusätzlichen Abwasserabgabe (53 Mio. Fr.) [7, 13]. Da mit der Abwasserabgabe ein Teil der Investitionskosten abgegolten wird, entspricht diese dem Anteil der abgegoltenen Kapitalkosten. Hinzu kommen die Betriebskosten für die Zusatzmassnahmen bei den bereits ausgebauten ARA in Höhe von 6,5 Mio. Franken [9]. Die Betriebskosten der MV-Stufen einzelner ARA werden massgeblich durch die ARA-Grösse und das gewählte Verfahren bestimmt. Gemäss den bisherigen Erfahrungen mit meist grösseren ARA liegen die Betriebskosten bei rund fünf Franken pro angeschlossene Person und Jahr mit einer Streuung von 2,5 bis 8 [14]. Bei der Ermittlung der zukünftigen Betriebskosten wurden die Grössenklassen der ARA berücksichtigt, wobei kleinere ARA höhere spezifische Kosten aufweisen [7, 12]. Die Jahreskosten der betroffenen ARA werden durch den Ausbau für eine gezielte Elimination von MV, abhängig von der Grössenklasse, um 7 bis 13% steigen [13]. Die schweizweiten Kosten der Abwasserentsorgung (ARA und Kanalisation) liegen aktuell bei rund 2,2 Mrd. Franken oder rund 260 Franken pro angeschlossene Person und Jahr (Anzahl an ARA angeschlossene Personen: 8,58 Mio., Stand 2020) [10]. Durch den geplanten Ausbau mit MV-Stufen und die zusätzliche Abwasserabgabe werden diese Kosten um rund 4% steigen [13]. In den vergangenen Jahren haben sich Verfahren mit Aktivkohle (granuliert oder als Pulver) und Ozon zur Elimination von MV etabliert. Verglichen mit anderen Verfahrensstufen der Abwasserbehandlung sind diese Verfahren recht neu, und es gibt insbesondere für kleine ARA bislang noch wenig Praxiserfahrung. In den kommenden Jahren ist daher mit (Weiter-)Entwicklungen zu rechnen, welche voraussichtlich auch die Investitions- und Betriebskosten reduzieren werden.

Energiebedarf und Klimawirkung

Die Treibhausgasemissionen der Abwasserreinigung liegen bei rund 90 kg CO2eq pro Person und Jahr [15] und machen schweizweit derzeit rund 1% der Treibhausgasemissionen aus [16]. Der Betrieb einer MV-Stufe verursacht im Betrieb Emissionen im Bereich von 1–23 kg CO2eq pro Einwohnerwert und Jahr [14]. Abhängig ist dies hauptsächlich vom Verfahren (Ozon oder Aktivkohle), dem Betriebsmittelverbrauch und bei Aktivkohleanlagen dem Rohstoff der Aktivkohle (biogen oder fossil). Beim Einsatz von biogener Aktivkohle können die Emissionen gegenüber fossilen Rohstoffen um etwa zwei Drittel gesenkt werden.

Der Stromverbrauch für die Elimination von MV liegt im Bereich von 2–9 kWh pro Einwohnerwert und Jahr, wobei dieser bei Ozonungen in der Regel höher ist [14]. Im Vergleich dazu liegt der jährliche Stromverbrauch der herkömmlichen Abwasserreinigung ohne MV-Stufe durchschnittlich bei rund 45 kWh pro Einwohnerwert und summiert sich schweizweit auf 460 GWh [10]. Der gesamtschweizerische Strombedarf für den zusätzlichen Ausbau mit MV-Stufen wird etwa 6–30 GWh pro Jahr betragen [7]. Für den Stromverbrauch der Abwasserreinigung bedeutet dies eine Zunahme von maximal 7%. Insgesamt entfällt weniger als 1% des schweizerischen Stromverbrauchs auf Abwasserreinigungsanlagen.

Gewässergrenzwerte einhalten

Mit dem Ausbau weiterer ARA soll erreicht werden, dass die Gewässergrenzwerte für Azithromycin, Clarithromycin und insbesondere Diclofenac flächendeckend eingehalten werden. Clarithromycin und Diclofenac gehören auch zu den zwölf sogenannten Leitsubstanzen, die zur Beurteilung der Reinigungsleistung der ARA herangezogen werden. Die Leitsubstanzen stehen dabei stellvertretend für eine Vielzahl von MV, die eliminiert werden. Die positive Wirkung des bereits erfolgten ARA-Ausbaus auf die Gewässerqualität konnte mehrfach nachgewiesen werden [17, 18].

Ein positiver Nebeneffekt der Massnahmen zur Elimination von MV ist, dass die aus ARA in die Gewässer eingeleitete Menge an Mikroplastik, Kohlenstoff, partikulären Stoffen (GUS) und Phosphor reduziert wird [7]. Dies ist insbesondere bei Verfahren mit einer Filtration von Vorteil. Filter können beispielsweise die Ablaufkonzentrationen von GUS um circa 70% reduzieren. Für Phosphor wird als Nebeneffekt des MV-Ausbaus von einer Frachtreduktion von 10% ausgegangen.

Viele ARA mit Massnahmen für Stickstoff und MV 

Nebst den Änderungen für den weiteren Ausbau der ARA mit MV-Stufen sind auch Massnahmen für eine Reduktion der Stickstoffemissionen vorgesehen. Wenn die Gesetzesänderungen wie vorgeschlagen angenommen werden, müssen etwa 550 der rund 700 Schweizer ARA bis 2050 Massnahmen treffen. Von diesen 550 ARA müssten etwa 50% ihre Reinigungsleistung nur bezüglich Stickstoffverbindungen, etwa 40% bezüglich Stickstoffverbindungen und MV und etwa 10% nur bezüglich MV verbessern.

Die Jahreskosten der Massnahmen für Stickstoff und MV würden zusammen rund 250 Mio. Franken betragen. Die Jahreskosten der schweizweiten Abwasserentsorgung (ARA und Abwasserableitung) würden folglich um 11,3% auf rund 2,5 Mrd. Franken steigen. Davon entfallen 7,4% auf die Massnahmen zum Stickstoff und 3,9% (inklusive der zusätzlichen Abgabe für den Finanzierungsfonds) auf die Massnahmen zu den MV.

 

Bibliographie

[1] Bundesamt für Umwelt BAFU (2024). [Zugriff am 12. 12. 2024]

[2] Schwarzenbach, R. P. et al. (2006): The challenge of micropollutants in aquatic systems, Science, pp. 1072–1077

[3] Wunderlin, P. et al. (2024): MV aus dem häuslichen Abwasser entfernen - Erkenntnisse aus sieben Jahren Überprüfung des Reinigungseffekts, Aqua & Gas, N° 1, pp. 46–53

[4] VSA-Plattform «Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen» (2025): Available:

[5] Gulde, R. et al. (2024): Arzneimittel in Gewässern - Massnahmen an weiteren ARA notwendig,» Aqua & Gas, N°3, pp. 36–42

[6] Gulde, R.; Wunderlin, P. (2024): Grenzwertüberschreitungen im Gewässer mit ARA-Ausbau beseitigen - Stoffflussanalyse identifiziert betroffene ARA. VSA, Glattbrugg

[7] Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW (2024): Gesamtbetrachtung Weiterentwicklung Reinigungsleistung ARA,» Bundesamt für Umwelt

[8] VSA-Plattform «Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen» (2025): Mikroverunreinigungen im Schweizer Abwasser (MV ARA). [Datensatz]

[9] Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW (2024): ARA-Ausbau zur Erfüllung der Motion 20.4262: Zusätzliche Massnahmen zur Einhaltung der numerischen Anforderungen und deren Kosten, Bern

[10] Verband Schweizer Gewässerschutz- und Abwasserfachleute VSA (2023): Kosten und Leistungen der Abwasserentsorgung

[11] Holinger AG (2017): Evaluation der Kosten von Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen

[12] Hunziker Betatech AG (2023): Kostenstudie EMV-Kleinanlagen. Technischer Bericht, Projekt-Nr. 1370.19

[13] INFRAconcept AG (2024): «Einfluss N- und EMV-Massnahmen auf die Kosten der Abwasserreinigung

[14] Joller, N.; Hug, T. (2024): Auswertung der Energie- und Kostenkennzahlen von Verfahren zur Elimination von organischen Spurenstoffen in ARA

[15] Bundesamt für Umwelt BAFU (2024): Kenngrössen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Schweiz 1990–2022

[16] Probst, M.; Bützer, S. (2024): Treibhausgasemissionen auf ARA – Standortbestimmung und Reduktionsmassnahmen, Aqua & Gas N°2, pp. 54–61

[17] Amt für Wasser und Energie St. Gallen (AWE) (2024): Weniger Mikroverunreinigungen in der Glatt, Ausbau der Kläranlagen als weiterer Meilenstein für ein gesundes Gewässer

[18] Götz, C. et al. (2021): Zusätzliche Reinigungsstufe zeigt Wirkung: Erfolgskontrolle in Zürcher Gewässern, Aqua & Gas, N°10, pp. 76–80

VORGESCHLAGENE gesetzesÄNDERUNGen

Neues Kriterium für den Ausbau weiterer ARA

Bei Überschreitungen der Gewässergrenzwerte durch die Einleitung von Abwasser müssen der Kanton respektive die betroffene ARA Massnahmen ergreifen. Jedoch können die Massnahmen zur Einhaltung der seit 2020 geltenden Gewässergrenzwerte für Arzneimittel aktuell nicht über den bestehenden Abwasserfonds finanziert werden, da die GSchV hierfür kein Ausbaukriterium enthält. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die Finanzierung des Ausbaus weiterer ARA regeln. Hierfür soll in der GSchV als zusätzliches Kriterium eingeführt werden, dass ARA, an die mehr als 1000 Personen angeschlossen sind und die in ein Gewässer mit einem bezüglich MV unbehandeltem Abwasseranteil von mehr als 2% einleiten, Massnahmen zur Elimination von MV treffen müssen. Ab diesem Wert sind Überschreitungen der Gewässergrenzwert für Diclofenac zu erwarten [6]. Da dieser Abwasseranteil ein durchschnittsbasierter Erfahrungswert für die Überschreitung der Grenzwerte ist, wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall, z.B. aufgrund von Messungen zu entscheiden, ob Massnahmen notwendig sind oder nicht. Ebenfalls Massnahmen ergreifen müssen ARA mit weniger als 1000 angeschlossenen Personen, wenn deren Einleitung von MV zur Überschreitung der Gewässergrenzwerte führen.
Im Zuge der Gesetzesanpassung soll eine Umsetzungsfrist bis 2050 eingeführt werden.

Finanzierung auch künftig über Abwasserabgabe 

Für die Finanzierung des zusätzlichen Ausbaus soll die maximale Höhe der jährlichen Abwasserabgabe, die für das Ausbauprogramm von 2016 eingeführt wurde, von 9 auf 16 Franken pro angeschlossene Person und Jahr erhöht werden. Nach der Umsetzung der Massnahmen fallen zusätzliche Betriebskosten für die MV-Elimination an. Als Ausgleich soll die Abgabe wie bisher um 9 Franken pro angeschlossene Person und Jahr reduziert werden, sobald Massnahmen getroffen wurden. Neu wird folglich bei ARA, die Massnahmen zur Elimination MV getroffen haben, anstelle von 16 Franken ein reduzierter Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Person und Jahr erhoben. ARA, die bereits Massnahmen umgesetzt haben, waren bislang von der Abwasserabgabe befreit. Diese ARA werden mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung verpflichtet, die reduzierte Abgabe von 7 Franken zu entrichten. Bislang war vorgesehen, dass die Abgabe bis 2040 erhoben wird. Diese Erhebungsfrist soll um zehn Jahre verlängert werden, sodass sie bis 2050 gilt und damit der Umsetzungsfrist der Massnahmen entspricht.

Vernehmlassung läuft bis März 2026

Die Vernehmlassung für die Änderung des GSchG läuft von November 2025 bis März 2026. Das revidierte GSchG und auch die GSchV werden voraussichtlich 2029 in Kraft treten. Ein Link zu allen Grundlagenstudien und Dokumenten der Vernehmlassung findet sich auf micropoll.ch

Dank

Das Autorenteam dankt Damian Dominguez und Fabian Soltermann vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die fachliche Unterstützung.

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