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28. August 2026

Revidierte TBDV

SVGW bezieht in der Vernehmlassung Stellung

Der SVGW unterstützt den in der TBDV neu vorgeschlagenen Höchstwert für PFAS-20 von 0,1 ÎĽg/l. Die Begründung für einen gegenüber der EU tieferen Höchstwert für PFAS-4 lehnt er jedoch ab. Höchstwerte für Trinkwasser müssen humantoxikologisch gerechtfertigt sein. Zudem ist die Übergangsfrist von drei Jahren nicht realistisch. Wasserversorger sind aufgerufen, sich an der Vernehmlassung zu beteiligen.
Karin Anklin 

In der TBDV sind seit 2017 für drei PFAS Höchstwerte festgelegt. Mittlerweile sind diese veraltet. Zur Stärkung des Gesundheitsschutzes sowie zur Harmonisierung mit dem EU-Recht sollen sie deshalb durch einen Höchstwert von 0,1 µg/l für die Summe von zwanzig PFAS (PFAS-20) gemäss der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 ersetzt werden.

Tieferer Höchstwert für die Tränke

Die am 1. April 2025 von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates eingereichte Motion 25.3421 «PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festlegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einleiten» verlangt vom Bundesrat zusätzliche Massnahmen zur PFAS-Problematik. U. a. sollen eigenständige Regelungen neben der Übernahme des PFAS-Höchstwerts der EU-Trinkwasser-Richtlinie geprüft werden. Es wird nun vorgeschlagen, zusätzlich zum Höchstwert für PFAS-20 einen Höchstwert von 0,02 μg/l für vier im Parameter PFAS-20 enthaltene PFAS (PFAS-4) einzuführen. So soll der vermutete Einfluss von kontaminiertem Trinkwasser, das im Kt. St. Gallen als Tränkewasser eingesetzt wurde und offenbar zu hohe PFAS-Gehalte im Fleisch verursachte, minimiert werden.

SVGW-Stellungnahme

Aus Sicht des SVGW muss der vorgeschlagene Höchstwert für die Summe PFAS-4 primär dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS dienen. Die vorgesehene Verschärfung zielt jedoch hauptsächlich darauf ab, den PFAS-Gehalt im Tränkewasser und damit die Belastung tierischer Lebensmittel zu reduzieren. Der SVGW lehnt es ab, für die spezifischen Qualitätsanforderungen eines Wirtschaftszweiges eine spezielle Trinkwasserqualität zu liefern. Der inakzeptable Präzedenzfall könnte gar Begehrlichkeiten bei anderen Wirtschaftszweigen hervorrufen. Die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser sind an dessen Gebrauch als Lebensmittel für den Menschen auszurichten. Zudem lehnt der SVGW eine feste Übergangsfrist von drei Jahren ab. Erfahrungsgemäss können für Wasseraufbereitungsprojekte je nach Situation deutlich längere Fristen nötig sein. Der Verband fordert, die Übergangsfristen in Absprache mit den Wasserversorgungen und den Vollzugsbehörden festzulegen.

Höchstwerte allein reichen nicht

Damit die Wasserversorgungen auch in Zukunft qualitativ einwandfreies Trinkwasser bereitstellen können, braucht es mehr als Höchstwerte. So müssen auch die PFAS-Einträge unverzüglich gestoppt werden. Es ist nicht die Aufgabe der Wasserversorgungen, die Schäden an der Ressource zu reparieren, weil der vorsorgliche Ressourcenschutz versagt hat.

SVGW-Stellungnahme zum Download

Wasserversorgungen sind aufgerufen, sich an der Vernehmlassung der revidierten TBDV zu beteiligen. Orientierung dazu bietet die SVGW-Stellungnahme.

Direkt-Download

oder unter:

www.svgw.ch/VernehmlassungTBDV

 

Die Stellungnahme ist bis zum 18. September an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

vernehmlassungen@blv.admin.ch

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